Baugenehmigungspflicht:
Gem. § 61 LBauO Rheinland-Pfalz bedürfen
einer Baugenehmigung, sofern nicht in den §§ 62, 67 und 84 LBauO Rheinland-Pfalz etwas anderes bestimmt ist.
Damit enthält § 61 LBauO den
Grundsatz der Baugenehmigungspflicht.
Bauordnungsrechtlich relevante Baumaßnahmen bedürfen daher grundsätzlich einer Baugenehmigung, sofern nicht eine Ausnahme im Gesetz vorgesehen ist.