Einheitspreisvertrag:

 

Werklohn beim Einheitspreisvertrag:

 

Sofern keine andere Art der Berechnung zwischen den Parteien vereinbart wurde, ist die Vergütung nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen zu berechnen (§ 2 Abs. 2 VOB/B). Damit ist der Einheitspreisvertrag der „Normaltyp“ der Vergütung nach der VOB/B. 

 

§ 2 Abs. 2 VOB/B:

 

(2) Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart (z.B. durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten) vereinbart ist.

 

 

Beim Einheitspreisvertrag wird also die Vergütung zu Einheitspreisen für technisch und wirtschaftlich einheitliche Teilleistungen vereinbart. Die Mengen werden dabei nach Maß, Gewicht oder Stückzahl vorgegeben. 

 

Üblicherweise besteht beim Einheitspreisvertrag die Abrechnung aus nachfolgenden Elementen: 

 

 

 

 

 

Beim Einheitspreisvertrag kommt es nicht entscheidend darauf an, welche Menge im Angebot in der „Mengenspalte“ angeboten und ausgewiesen wurde, sondern es kommt ausschließlich darauf an, welche Menge tatsächlich ausgeführt wurde. 

 

Beispiel:

 

Malermeister M bietet Bauherr B die Ausführung von Malerarbeiten mit 100 m² á 8,00 € pro m²für das Streichen des Wohnzimmers an. Wenn tatsächlich 125 m² zu streichen sind, muss Bauherr B auch 125m² á 8,00 €, also statt 800,- EURO tatsächlich 1.000,- EURO, vergüten. 

 

Beispiel:

 

Wäre die tatsächliche Menge im zuvor beschriebenen Falle lediglich 75m², so müsste Bauherr B auch nur 75m² á 8,00 €, mithin einen Betrag in Höhe von 600,00 €, bezahlen. 

 

 

Das Einzige, was zwischen den Parteien verbindlich beim Einheitsvertrag vereinbart wird, ist der Preis pro Einheit. Die im Angebot ausgewiesenen Mengenangaben in der „Mengenspalte“ sind lediglich Orientierungshilfen und nicht verbindlich. Abzurechnen und zu vergüten sind die tatsächlich ausgeführten Mengen.

 

 

Mengenänderungen beim Einheitspreisvertrag:

 

10%-Grenze:

 

Wie bereits ausgeführt, erfolgt grundsätzlich eine Abrechnung beim Einheitspreisvertrag auf der Basis der tatsächlichen Mengen. Es kommt nicht darauf an, welche Mengen im Angebot ausgewiesen sind. Vielmehr sind die tatsächlichen Mengen zu vergüten, gleichgültig, ob es zu Mindermengen oder Mehrmengen gekommen ist. 

 

Weichen die tatsächlich geleisteten Mengen von denen bei Auftragsvergabe geschätzten Mengen ab, kann jedoch unter Umständen ein Anspruch auf Preisanpassung in Betracht kommen. 

 

Die VOB/B beinhaltet dabei zunächst eine Grenze von 10%, bei der der Einheitspreis unverändert bleibt.

 

 

§ 3 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B:

 

Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v. H. von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis.

 

Wenn sich die Mengen bei einem vereinbarten Einheitspreis um nicht mehr als 10% erhöhen oder verringern, bleiben die Vertragsparteien an den vereinbarten Einheitspreis gebunden.

 

 

Beispiel:

 

Fliesenleger F wird mit der Erneuerung des Fliesenbelages im Eingangsbereich einer Sparkasse beauftragt. Im Angebot ist eine Fläche von 100m² ausgewiesen. Sofern die tatsächliche Menge bei 110m² liegt, wäre die erbrachte Leistung mit dem unveränderten Einheitspreis und der tatsächlichen Menge (110m²) abzurechnen. Eine Änderung des Einheitspreises käme nicht in Betracht, weil die Mengenmehrung nicht mehr als 10% beträgt. 

 

 

Beispiel:

 

Wäre in dem zuvor dargelegten Falle die tatsächliche Fläche lediglich 90m² , so verbliebe es ebenfalls bei dem vereinbarten Einheitspreis, da auch hier keine Mengenminderung von mehr als 10% gegeben ist. 

 

 

Für die über 10 % hinausgehende Überschreitung der Menge, wäre ggfls. ein neuer Einheitspreis zu vereinbaren bzw. könnte verlangt werden.

 

§ 3 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B:

 

Für die über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.

 

 

Beispiel:

 

Würde die tatsächlich Fläche des Eingangsbereiches der Sparkasse bei 150m² liegen, so würde es für 110 m² (110% der Menge) bei dem ursprünglich vereinbarten Einheitspreis verbleiben. Für die darüber hinausgehenden weiteren 40 m² wäre ein neuer Einheitspreis auf Verlangen zu bilden (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B). 

 

Im Falle einer über 10 % hinausgehenden Unterschreitung der Menge, wäre ggfls. ein neuer Einheitspreis zu vereinbaren bzw. könnte verlangt werden.

 

§ 3 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B:

 

Bei einer über 10 v. H. hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit der Auftragnehmer nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen) oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält. Die Erhöhung des Einheitspreises soll im Wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt. Die Umsatzsteuer wird entsprechend dem neuen Preis vergütet.

 

Beispiel:

 

Sollte sich im Ausgangsfall die tatsächliche Menge auf lediglich 80 m² reduzieren, so wäre hierfür auf Verlangen ein neuer Einheitspreis zu bilden, da die Mengenunterschreitung bei mehr als 10% liegt (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B). 

 

 

Verlangen der Preisanpassung:

 

Sofern eine Mengenüberschreitung von mehr als 10% vorliegt, kann jede Partei verlangen, dass eine Preisanpassung erfolgt (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B). Allerdings erfolgt nur dann eine Preisanpassung, wenn zumindest eine der Parteien dies verlangt. Wird keine Preisanpassung verlangt, so verbleibt es bei dem ursprünglichen Einheitspreis. 

 

Sofern eine Mengenunterschreitung von mehr als 10% vorliegt, kann nur der Auftragnehmer verlangen, dass eine Preisanpassung erfolgt (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B). Allerdings erfolgt nur dann eine Preisanpassung, wenn der Auftragnehmer dies verlangt. Wird keine Preisanpassung verlangt, so verbleibt es bei dem ursprünglichen Einheitspreis.