Nachträgliche Anforderungen (§ 85 Abs. 1 Satz 1 LBauO Rheinland-Pfalz):

 

Bei rechtmäßig begonnenen oder bestehenden baulichen Anlagen können von der Bauaufsichtsbehörde nachträgliche Anforderungen nur gestellt werden, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für Leben oder Gesundheit, erforderlich ist (§ 85 Abs. 1 Satz 1 LBauO Rheinland-Pfalz).

 

Es muss stets eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit im konkreten Fall bestehen, um ein solches bauaufsichtliches Einschreiten zu rechtfertigen.

 

Beispiel: 

Die Bauaufsichtsbehörde hat gravierende Brandschutzdefizite eines bestehenden Objektes aus dem Jahre 1920 festgestellt. In diesem Falle könnte die Bauaufsichtsbehörde – in Durchbrechung des Grundsatzes des Bestandsschutzes – zur Verhinderung von Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit entsprechende Brandschutzmaßnahmen ggfls. verbindlich anordnen.