Genehmigungsfreie Vorhaben:

 

§ 62 LBauO Rheinland-Pfalz sieht eine Vielzahl von Vorhaben vor, die genehmigungsfrei umgesetzt werden dürfen.

 

So sind beispielsweise gem. § 62 Abs. 1 Nr. 1a LBauO Rheinland-Pfalz Gebäude bis zu 50 Kubikmeter umbauten Raum ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten genehmigungsfrei zulässig. Im Außenbereich (also in einem Bereich, für den kein qualifizierter Bebauungsplan gilt und auch kein unbeplanter Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB vorliegt) wären entsprechende Gebäude auf bis zu 10 Kubikmeter genehmigungsfrei.

 

Ebenfalls genehmigungsfrei sind gem. § 62 Abs. 1 Nr. f) LBauO Rheinland-Pfalz Garagen, überdachte Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder bis zu 50 m² Grundfläche und einer mittleren Wandhöhe der Außenwand von jeweils nicht mehr als 3,20 m, bei Wänden mit Giebeln einer Firsthöhe von nicht mehr als 4 m.

 

Bezüglich der weiteren genehmigungsfreien Vorhaben wir insofern auf § 62 LBauO Rheinland-Pfalz verwiesen.