BAUVERTRAG ALS WERKVERTRAG:

 

Bei einem „Bauvertrag“ handelt es sich in rechtlicher Hinsicht um einen Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB, der zwischen dem Besteller (Auftraggeber) und dem Unternehmer (Auftragnehmer) geschlossen wird. 

 

 

 

Abgrenzung Bauvertrag/Dienstvertrag:

 

Das Besondere beim Werkvertrag besteht darin, dass vom Auftragnehmer bei diesem Vertragstyp der 

 

„Erfolg“

 

geschuldet wird, während beim Dienstvertrag nur das „Bemühen um den Erfolg“, also das „bloße Wirken“ geschuldet ist.

 

Werkvertrag:

 

§ 631 BGB:

 

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

 

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

 

Dienstvertrag:

 

§ 611 BGB:

 

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

 

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

 

 

 

BGH, Urteil vom 17.05.2018 - VII ZR 70/17

 

"1. Für die Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag ist der im Vertrag zum Ausdruck kommende Wille der Parteien maßgebend. Es kommt darauf an, ob auf dieser Grundlage eine Dienstleistung als solche oder als Arbeitsergebnis deren Erfolg geschuldet wird.

 

2. Eine Werkleistung verliert ihren erfolgsbezogenen Charakter nicht dadurch, dass sie wiederholt zu erbringen ist oder es sich um dauernde Leistungen handelt."

 

 

 

Kann beim Werkvertrag der Werkunternehmer den vertraglich geschuldeten Erfolg – auch ohne sein Verschulden – nicht erreichen, so ist seine Werkleistung mangelhaft und nicht abnahmefähig. Eine Vergütung erhält er in diesem Falle – mangels Erreichung des werkvertraglich geschuldeten Erfolges – nicht; dies selbst dann nicht, wenn der Erfolg ohne sein Verschulden nicht erreicht werden konnte bzw. dies während der Ausführung für ihn erkennbar nicht war. 

  

Beispiel:

Bauherr B beauftragt Rohbauer R damit den Keller seines denkmalgeschützten Gebäudes aus dem 18. Jahrhundert fachgerecht zu isolieren und abzudichten. Nachdem R umfangreiche Arbeiten ausgeführt hat, stellt sich heraus, dass der Keller nach wie vor nicht fachgerecht abgedichtet und isoliert ist und dies aufgrund der baulichen Situation (Bruchsteinmauern und fehlende Horizontalabdichtung) auch fachlich gar nicht möglich und umsetzbar ist. Rohbauer R verlangt für die von ihm erbrachten Leistungen, die tatsächlich eine deutliche Verbesserung herbeigeführt haben, eine entsprechende Vergütung. Tatsächlich hat R jedoch den werkvertraglich geschuldeten Erfolg (fachgerechte Abdichtung und Isolierung des Kellers) nicht erreicht, so dass seine Werkleistung nicht abnahmefähig und daher auch nicht zu vergüten ist. Den geschuldeten Erfolg konnte er nämlich nicht erreichen.


Abgrenzung Bauvertrag/Kaufvertrag:

 

Während der Werkvertrag darauf gerichtet ist eine Werkleistung erst noch herzustellen, ist der Kaufvertrag auf die Übereignung und Übergabe einer bereits fertigen Sache gerichtet. Wird also ein Grundstück mit einer bereits fertig gestellten Immobilie bzw. eine Eigentumswohnung verkauft, so handelt es sich dabei um einen Kaufvertrag.

Beim „Bauträgervertrag “ liegt demgegenüber ein „gemischter Vertrag“ vor. Hierbei verpflichtet sich nämlich der Bauträger auf einem eigenen Grundstück ein Objekt zu errichten und anschließend das Grundstück nebst Immobilie an den Bauherrn zu veräußern. In diesem Fall richten sich die Rechte des Bauherrn bei Mängeln am Grundstück nach Kaufrecht, bei Mängeln am Bauwerk bzw. der Planung nach Werkvertragsrecht.