Rechtsnatur der VOB/B:

 

Bei der VOB/B handelt es sich weder um ein Gesetz, noch eine Verordnung oder Satzung, sondern vielmehr und ausschließlich um 

 

„Allgemeine Geschäftsbedingungen“.

 

Es ist somit ein „privates Regelwerk“, welches im Auftrage des deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses (DVA) vom deutschen Institut für Normung e.V. als DIN 1961 für Bauleistungen geschaffen wurde. 

 

Da es sich – wie ausgeführt – um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, ist auch das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) zwingend anzuwenden und zu beachten.

 

§ 305 Abs. 1 BGB:

 

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

 

Dies gilt insbesondere für die Frage der Einbeziehung der VOB/B in den Bauvertrag, als auch für deren mögliche Inhaltskontrolle.

 

In der Praxis spielt die VOB/B deshalb eine besonders große Rolle, weil öffentliche Auftraggeber nach den vergaberechtlichen Vorschriften grundsätzlich verpflichtet sind, die VOB/B in ihren Verträgen zu vereinbaren. Damit ist die VOB/B notwendigerweise in allen Verträgen anzuwenden, die von einem öffentlichen Auftraggeber ausgeschrieben und vergeben werden.