Geschoss (§ 2 Abs. 4 Satz eins LBauO Rheinland-Pfalz):

 

 

 § 2 Abs. 4 LBauO Rheinland-Pfalz:

 

Geschosse über der Geländeoberfläche sind Geschosse, die im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen; tiefer liegende Geschosse sind Kellergeschosse. 

 

 

Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 LBauO Rheinland-Pfalz sind Geschosse über der Geländeoberfläche liegende Geschosse, die im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen; tieferliegende Geschosse sind Kellergeschosse.

 

 

Beispiel: 

Ein Geschoss im Untergeschoss eines Gebäudes, welches lediglich 1,20 m über die Geländeoberfläche hinausragt, ist nicht als „Geschoss“ anzusehen, sondern als „Kellergeschoss“.

 

 

Liegt das Gebäude in Hanglage, ist an jeder Gebäudeecke zu messen, wie weit das Geschoss jeweils über die Geländeoberfläche hinausragt. Anschließend wäre dann zu ermitteln, inwiefern das Gebäude im Mittel mehr als 1,40 m über der Geländeoberfläche hinausragt.

 

 

Beispiel:

Gebäudeecke 1: 1,20 m über der Geländeoberfläche

Gebäudeecke 2: 1,70 m über der Geländeoberfläche

Gebäudeecke 3: 2,00 m über der Geländeoberfläche

Gebäudeecke 4: 0,80 m über der Geländeoberfläche

 

In diesem Falle läge das Objekt im Mittel mehr als 1,40 m über der Geländeoberfläche.

 

(1,20m + 1,70m + 2,00m + 0,80,m) / 4 = 1,425 m.

 

Es ist also ein "Geschoss" gegeben.

 

Beispiel:

Gebäudeecke 1: 0,80 m über der Geländeoberfläche

Gebäudeecke 2: 1,20 m über der Geländeoberfläche

Gebäudeecke 3: 1,70 m über der Geländeoberfläche

Gebäudeecke 4: 0,90 m über der Geländeoberfläche

 

In diesem Falle läge das Objekt im Mittel NICHT mehr als 1,40 m über der Geländeoberfläche.

 

(0,80m + 1,720m + 1,70m + 0,90,m) / 4 = 1,15 m.

 

Es ist also KEIN "Geschoss" gegeben.