Fehlende Vergütungsvereinbarung:

 

Ist zwischen den Parteien zwar eine Leistung, aber keine hierfür geschuldete Vergütung vereinbart worden, so gilt eine solche Vergütung grundsätzlich als „stillschweigend vereinbart“, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (§ 632 Abs. 1 BGB). Das ist für die unternehmerische Tätigkeit der Regelfall.

 

 

§ 632 Abs. 1 BGB:

 

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

 

 

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Beispiel:

 

Bauherr B beauftragt Malermeister M mit der Renovierung seines Einfamilienhauses. Nachdem Maler M die Renovierungsarbeiten abgeschlossen hat, stellt er die ortsübliche angemessene Vergütung in Rechnung. In diesem Falle gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, da die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Malermeister M bietet grundsätzlich seine Werkleistungen nur entgeltlich an und es sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Arbeiten unentgeltlich ausgeführt werden sollten.

 

 

Beispiel:

 

Würde es sich bei Malermeister M um den Bruder von Bauherrn B handeln, der ihn darum gebeten hatte Renovierungsarbeiten in seinem Hause auszuführen, so könnte es zweifelhaft sein, inwiefern diese Leistungen vergütungspflichtig sind. Nach den Umständen (Bruder) könnte nämlich auch davon ausgegangen werden, dass die Arbeiten aufgrund des verwandtschaftlichen Verhältnisses unentgeltlich erbracht werden. 

 

 

In der Praxis ist oftmals auch problematisch, inwiefern es sich schon um eine vergütungspflichtige Tätigkeit gehandelt hat bzw. noch unentgeltliche „Akquise“ vorgelegen hat. Sofern nämlich eine werbende Tätigkeit des Unternehmers angenommen wird, kann ggf. nach den Umständen des Einzelfalles nicht von einer Vergütungspflicht der Leistung ausgegangen werden.

 

 

Beispiel:

 

Bauherrn B plant die Erneuerung der Heizungsanlage in seinem größeren Mehrfamilienhaus. Heizungsbauunternehmer H erstellt daraufhin Installationspläne und auf dieser Basis ein detailliertes Angebot mit Leistungsverzeichnis. Der Auftrag wird ihm anschließend nicht erteilt. Fraglich ist, inwiefern er für die erstellten Installationspläne eine Vergütung verlangen kann. Hier wird man davon ausgehen müssen, dass die erbrachten Tätigkeiten im Rahmen der „Akquisition“ erbracht wurden und daher eine Vergütungspflicht nicht anzunehmen ist. 

 

 

Sofern feststeht, oder sich aus den Umständen ergibt, dass die Leistung zu vergüten ist, jedoch eine konkrete Vereinbarung zur Höhe der Vergütung nicht getroffen wurde, gilt die „übliche Vergütung“ als vereinbart (§ 632 Abs. 2 BGB).

 

 

§ 632 Abs. 2 BGB:

 

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

 

 

„Üblich“ im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB ist die Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Gewerkleistung gewährt zu werden pflegt. Vergleichsmaßstab sind dabei Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfanges.

 

 

Beispiel:

 

Bauherr B beauftragt Maler M mit der kostenpflichtigen Renovierung seines Einfamilienhauses. Über die konkrete Höhe der Vergütung wird zwischen den Parteien nicht gesprochen und daher auch keine Vereinbarung getroffen. Nach Fertigstellung der Arbeiten rechnet Maler M für das Tapezieren einen Betrag in Höhe von 25,00 €/m² ab. Bauherr B beruft sich darauf, dass dieser Betrag nicht vereinbart worden sei und er deshalb überhaupt nichts an M zahlen müsse. Im Übrigen sei der abgerechnete Betrag deutlich zu hoch. Da die Parteien eine Vergütungsvereinbarung nicht getroffen haben, ist die „ortsübliche angemessene Vergütung“ geschuldet. Im Streitfalle wird das Gericht die Frage der ortsüblichen angemessenen Vergütung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens klären. Sollte der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangen, dass für das Tapezieren ein m²-Preis von 15,00 € ortsüblich und angemessen ist, so stünde Maler M auch nur dieser Betrag in Höhe von 15,00 € zu.