Bauvorbescheid:

 

Gemäß § 72 LBauO Rheinland-Pfalz kann der Bauherr vor Einreichung eines Bauantrages auch zu einzelnen Fragen des geplanten Bauvorhabens einen schriftlichen Bescheid (Bauvorbescheid) beantragen.

 

Da in einem Baugenehmigungsverfahren über eine Vielzahl von öffentlich-rechtlichen Fragen zu entscheiden ist, kann somit der Bauherr vorab bezüglich einzelner öffentlich-rechtlicher Fragen eine Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde einfordern.

 

Häufigster Anwendungsfall in der Praxis ist die Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens durch einen entsprechenden Bauvorbescheid.

 

 

Beispiel:

Bauherr B ist sich unsicher, ob das in seinem Eigentum stehende Grundstück mit einem Einfamilienhaus bebaut werden darf oder nicht. Für das betroffene Grundstück existiert ein Bebauungsplan nicht und die Frage der Bebaubarkeit richtet sich danach, inwiefern das Grundstück zum unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB zählt oder nicht. Bevor Bauherr B einen Architekten mit einer kostenintensiven konkreten Planung beauftragt, könnte er im Wege eines Bauvorbescheides die öffentlich-rechtliche Frage klären lassen, inwiefern es sich um ein Baugrundstück handelt oder nicht. Nachdem dann die öffentlich-rechtliche Frage durch einen Bauvorbescheid positiv geklärt ist, könnte Bauherr B den Architekten mit der entsprechenden Planung beauftragen und anschließend den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung einreichen. 

 

Beispiel:

Bauherr B ist Eigentümer eines Einfamilienhauses und möchte eine Nutzungsänderung vornehmen in ein Bürogebäude. Bevor er einen Architekten mit der Planung und der Einreichung eines Baugenehmigungsantrages beauftragt, könnte er vorab durch einen Bauvorbescheid klären lassen, inwiefern eine solche Nutzungsänderung grundsätzlich überhaupt genehmigungsfähig wäre oder nicht.

 

 

Rechtlich handelt es sich bei einem Bauvorbescheid um einen feststellenden Verwaltungsakt. Mit dem Bauvorbescheid wird verbindlich durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde festgestellt, dass dem Bauvorhaben hinsichtlich der zur Entscheidung gestellten Einzelfragen keine Hindernisse entgegenstehen.

 

Der Bauherr kann selbstverständlich auf der Basis des Bauvorbescheides die Baumaßnahme noch nicht umsetzen. Vielmehr ist hierfür erst eine entsprechende Baugenehmigung erforderlich.

 

Allerdings wird verbindlich durch den Bauvorbescheid ein Teil der Baugenehmigung vorweggenommen. Wird durch einen Bauvorbescheid eine baurechtliche Zulässigkeitsfrage entschieden, ist diese Fragestellung nämlich damit abschließend und verbindlich geregelt.

 

Alle in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen können dabei Gegenstand eines Bauvorbescheides sein.

 

In der Praxis liegt der Schwerpunkt von entsprechenden Bauvoranfragen aber i.d.R. auf der planungsrechtlichen Beurteilung eines Bauvorhabens.

 

Beispielsweise können nachfolgende Fragen durch einen Bauvorbescheid geklärt werden:

 

  • Umfang der einzuhaltenden Abstandsflächen gem. §§ 9 und 9 LBauO Rheinland-Pfalz
  • grundsätzlich bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens.
  • Möglichkeit, eine Ausnahme oder Befreiung von planungsrechtlichen Vorgaben eines Bebauungsplanes zu erwirken
  • Konkrete Fragen des Einfügens nach § 34 BauGB
  • Konkrete Fragen nach der zulässigen Art der baulichen Nutzung
  • Konkrete Fragen nach dem Maß der zulässigen baulichen Nutzung.

 

Auf die Erteilung eines Bauvorbescheides besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Der Bauvorbescheid hat gem. § 72 Satz 2 LBauO Rheinland-Pfalz eine Geltungsdauer von 4 Jahren, sofern der Bauvorbescheid nicht ausnahmsweise kürzer befristet worden ist.

 

Die Bindungswirkung erlischt, wenn nicht innerhalb von 4 Jahren nach Zustellung des Bauvorbescheides ein förmlicher Bauantrag gestellt wird.

 

Allerdings wird eine Vorbescheid nicht unwirksam, wenn während seiner Geltungsdauer ein ihm entsprechender, mit dem Inhalt des Vorbescheides identischer Bauantrag, gestellt wird.

 

Entscheidend ist, dass der Bauherr innerhalb der Frist einen Bauantrag bei der Genehmigungsbehörde einreicht. Wann die Baugenehmigungsbehörde dann über diesen Bauantrag entscheidet, ist nicht maßgeblich. Selbst wenn die Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde außerhalb der Frist von 4 Jahren getroffen wird, wäre dies unschädlich.

 

Die Frist von 4 Jahren kann gem. § 72 Satz 3 LBauO Rheinland-Pfalz in Verbindung mit § 74 Abs. 2 LBauO Rheinland-Pfalz auf schriftlichen Antrag hin jeweils um bis zu 4 Jahren verlängert werden.

 

 

Rechtsmittel:

 

Wird ein beantragter Bauvorbescheid abgelehnt, kann der Bauherr mittels Widerspruch und Verpflichtungsklage hiergegen vorgehen.

 

Sofern nachbarschützende Vorschriften verletzt sind, kann gegebenenfalls auch der Nachbar gegen den Bauvorbescheid Widerspruch einlegen und gegebenenfalls eine Anfechtungsklage erheben.