Baueinstellung (§ 80 Abs. 1 LBauO Rheinland-Pfalz):

 

Werden Bauarbeiten im Widerspruch zu baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt, kann die Bauaufsichtsbehörde gemäß § 80 Abs. 1 LBauO Rheinland-Pfalz die Einstellung der Arbeiten anordnen.

 

Werden Bauarbeiten – trotz einer angeordneten Einstellung – fortgesetzt, kann die Bauaufsichtsbehörde gemäß § 80 Abs. 2 LBauO Rheinland-Pfalz die Baustelle versiegeln und sogar die an der Baustelle vorhandenen Bauprodukte, Hilfsmittel, Gerüste, Maschinen und ähnliche Gegenstände auf Kosten des Bauherren sicherstellen.

 

Beispiel: 

Bauherr B wird eine Baugenehmigung erteilt mit 3 genehmigten Vollgeschossen und einer Gesamthöhe des Objektes von 15 m. Während der Bauausführung stellt die Bauaufsichtsbehörde – durch Information des Nachbarn – fest, dass von Bauherr B insgesamt 5 Vollgeschosse im Rohbau umgesetzt wurden mit einer Gesamthöhe von 19 m. In diesem Falle könnte die Bauaufsichtsbehörde zunächst eine Baueinstellung (und ggfls. später einen Rückbau) verfügen.

 

Beispiel: 

Bauherr B verwendet Steinmaterial bei der Ausführung, für welches eine bauaufsichtliche Zulassung fehlt. Auch in diesem Falle könnte die Bauaufsichtsbehörde eine Baueinstellung verfügen, bis Bauherr B beispielsweise eine Zulassung im Einzelfall für das betroffene Material vorgelegt und nachgewiesen hat.