Gebäudeklasse 3 ((§ 2 Abs. 2 Nr. 3 LBauO Rheinland-Pfalz):

 

 

§ 2 Abs. 2 Nr. 3 LBauO Rheinland-Pfalz:

 

 

Gebäudeklasse 3

 

Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt.

 

 

In die Gebäudeklasse 3 werden alle Gebäude eingruppiert, bei denen der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt.

 

Bei der Gebäudeklasse 3 kommt es nicht auf die entsprechende Nutzungsart an. Es wird also nicht zwischen Wohngebäuden bzw. Gebäuden mit anderer Nutzungsart unterschieden.

 

Auch die Größe der Nutzfläche wird nicht beschränkt.

 

Auch bezüglich der Anzahl und Lage der Wohnungen in Wohngebäuden werden keine Begrenzungen mehr vorgenommen.

 

Maßgeblich ist alleine die Begrenzung von 7 m über der Geländeoberfläche bezüglich des Fußbodens des obersten Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind.

 

Gebäude müssen also auch nicht freistehend sein, um in die Gebäudeklasse 3 eingruppiert zu werden.

 

In diese Gebäudeklasse werden also beispielsweise gewerblich genutzte Gebäude und Wohngebäude eingruppiert mit mehr als 2 bzw. 3 Wohnungen/Nutzungseinheiten.

 

 

Beispiel:

Ein Wohngebäude mit 4 Wohnungen, bei dem der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt, wird in Gebäudeklasse 3 eingruppiert.

 

Beispiel: 

Ein gewerblich genutztes Objekt mit insgesamt 5 Nutzungseinheiten und einer Nutzfläche von 1000 m², bei dem der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt, wird ebenfalls der Gebäudeklasse 3 zugeordnet.

 

 

Zusammenfassung:

 

Der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, liegt im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche.

 

Nutzungsart: keine Einschränkung

Einschränkung: keine