Qualifiziert geplanter Bereiche:

 

Gem. § 30 BauGB sind im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der alleine oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

 

Man spricht in diesem Falle von einem sogenannten „qualifizierten Bebauungsplan“.

 

Ein solcher qualifizierter Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB enthält also mindestens Festsetzungen über:

  • Art der baulichen Nutzung
  • Maß der baulichen Nutzung
  • überbaubare Grundstücksflächen
  • örtliche Verkehrsflächen.

 

Fehlt nur eine dieser Festsetzungen, handelt es sich nicht (mehr) um einen „qualifizierten Bebauungsplan“, sondern vielmehr um einen „einfachen Bebauungsplan“ im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB.

 

Sofern ein qualifizierter Bebauungsplan vorliegt, ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

 

Die Erschließung im Sinne des § 30 BauGB umfasst dabei regelmäßig den hinreichenden Anschluss des Baugrundstückes an:

  • das öffentliche Straßennetz
  • die Versorgung mit Wasser und Strom
  • die Abwasserbeseitigung.

(Siehe dazu auch den Unterpunkt "Erschließung").