Arbeitsgemeinschaft (ARGE):

 

Insbesondere bei großen Bauvorhaben kommt es regelmäßig vor, dass sich mehrere Baubeteiligte oder Planer zu einer „Arbeitsgemeinschaft (ARGE)“ zusammenschließen. Zumeist sind diese Arbeitsgemeinschaften am Bau rechtlich in Form einer BGB-Gesellschaft organisiert. Solche Arbeitsgemeinschaften werden vor allem dann begründet, wenn die einzelnen Baubeteiligten selbst und alleine nicht die erforderliche Größe aufweisen, um ein Bauvorhaben alleine vertragsgemäß zu erfüllen bzw. wenn unterschiedliche Gewerke zu erbringen sind, die von dem einzelnen Unternehmer alleine nicht angeboten und erbracht werden können. 

 

 

Beispiel:

 

Für die Errichtung eines Krankenhausneubaus schließen sich die Rohbauunternehmen A, B, C und D zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammen, da jeder einzelne Bauunternehmer nicht ausreichend groß ist und die ausreichende Mitarbeiter- und Gerätezahl vorhält, um das Bauvorhaben alleine fristgerecht fertigstellen zu können. Durch den Zusammenschluss erreichen diese Unternehmen eine ausreichende Mitarbeiter- und Gerätezahl, um den Auftrag vertragsgemäß und fristgerecht zu erfüllen

 

 

Beispiel:

 

Im Rahmen eines Krankenhausumbaus soll die Heizungs- und Lüftungsanlage vollständig erneuert werden. Heizungsbauunternehmen H schließt sich mit Lüftungsbauunternehmen L als ARGE zusammen, um gemeinsam mit diesem den Gesamtauftrag ausführen und abwickeln zu können. Beide Firmen sind nämlich jeweils nur auf ihr Fachgebiet „Heizung“ bzw. „Lüftung“ spezialisiert und könnten daher alleine jeweils diesen Auftrag nicht ausführen. 

 

 

Beispiel:

 

Im Rahmen eines Krankenhausneubaus schließen sich das Architekturbüro A, das Ingenieurbüro I, der Tragwerksplaner T, der Haustechnikplaner H, der Innenarchitekt X und der Gartenarchitekt G als ARGE zusammen, um die erforderlichen Planungsleistungen gemeinsam und arbeitsteilig erbringen zu können. Jedes dieser Büros verfügt über Spezialkenntnisse in dem entsprechend benötigten Bereich, ist jedoch alleine nicht in der Lage die insgesamt erforderlichen Planungsleistungen selbst zu erbringen.