Erschließung:

 

Bauvorhaben im Sinne der § 29 ff BauGB sind nur dann genehmigungsfähig und damit bauplanungsrechtlich zulässig, wenn ihr Erschließung gesichert ist.

 

 

§ 30 Abs. 1 BauGB:

 

Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

 

 

§ 34 Abs. 1 S. 1 BauGB:

 

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

 

 

§ 35 Abs. 1 S. 1 BauGB:

 

Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es .....

 

 

Die Erschließung gilt dabei nur dann als gesichert, wenn verlässlich angenommen werden kann, dass die Erschließungsanlagen spätestens mit Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen den notwendigen und die volle Funktionsfähigkeit einschließenden Zustand haben und benutzt werden können.

 

Die Erschließung muss also nicht bereits vorhanden bzw. gesichert sein zum Zeitpunkt der Beantragung der Baugenehmigung bzw. zum Zeitpunkt des Baubeginns. Ausreichend und entscheidend ist, dass die Erschließung gesichert ist spätestens mit Fertigstellung der baulichen Anlage.

 

Welche Anforderungen an eine Erschließung gestellt werden, hängt entscheidend von dem betroffenen Bauvorhaben ab.

 

Bei der Errichtung eines Einfamilienhauses erfordert die Erschließung mindestens:

  • Anschluss des Baugrundstückes an das öffentliche Straßennetz
  • Versorgung mit Elektrizität
  • Versorgung mit Wasser
  • Anschluss an die Abwasserleitung

 

Bei Bauvorhaben im Außenbereich (z.B. landwirtschaftlicher Betrieb) hängen die Anforderungen der Erschließung von der Art des jeweiligen Bauvorhabens ab. So kann bei z.B. bei einem landwirtschaftlichen Betrieb im Außenbereich für die Erschließung ein „außenbereichsgemäßer Standard“ ausreichen, also beispielsweise ein einfacher, nicht befestigter Feldweg.

 

Bauordnungsrechtlich enthält § 6 Abs. 2 Nr. 1 LBauO Rheinland-Pfalz ergänzende Vorgaben für die verkehrsmäßige Erschließung eines Bauvorhabens. Danach liegt eine ausreichend verkehrsmäßige Erschließung eines Baugrundstückes vor, wenn dieses Grundstück unmittelbar in angemessener Breite an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzt. Nicht erforderlich ist, dass das Grundstück mit der vollen Breite an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzt, sondern es genügt, wenn beispielsweise das Grundstück mit einer Grundstücksecke an eine öffentliche Straße angrenzt und dieser angrenzende Bereich der erforderlichen Breite einer Zufahrt bzw. eines Zuganges entspricht.

 

 

§ 6 Abs. 2 LBauO Rheinland-Pfalz:

 

Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn gesichert ist, dass bis zum Beginn ihrer Benutzung

 

1.

das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt, eine öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat oder bei Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Baugesetzbuchs (BauGB) über einen befahrbaren Wirtschaftsweg erreichbar ist; ein nicht befahrbarer Wohnweg genügt, wenn der Brandschutz gewährleistet ist,

 

2.

die erforderlichen Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen benutzbar sind.

 

 

Eine solche verkehrsmäßige Erschließung kann auch mittelbar über ein angrenzendes Grundstück erfolgen. Dies wäre beispielsweise dann gegeben, wenn ein Hinterliegergrundstück über das Grundstück des Nachbarn zur öffentlichen Verkehrsfläche hin angebunden und erschlossen wird. Erforderlich ist jedoch eine öffentlich-rechtlich abgesicherte Verbindung zu dem öffentlichen Verkehr. Eine lediglich privatrechtliche Vereinbarung zwischen den Grundstücksnachbarn – beispielsweise in Form eines im Grundbuch eingetragenen Wegerechtes (Grunddienstbarjeit) – genügt nicht. Vielmehr muss durch eine Baulast eine dauerhaft öffentlich-rechtlich abgesicherte Verbindung sichergestellt werden.

 

Ziel einer solchen Baulast ist es, dass die Zufahrt nach Errichtung des Gebäudes auf dem Grundstück nicht ohne behördliche Mitwirkung wieder aufgehoben werden kann. Die entsprechenden Anforderungen an eine wirksame Bestellung einer Baulast ergeben sich dabei aus § 86 LBauO Rheinland-Pfalz.

 

 

§ 86 LBauO Rheinland-Pfalz:

 

(1) Die Person, die das Eigentum an dem Grundstück innehat, kann durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulast). Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber den Rechtsnachfolgenden.

 

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 bedarf der Schriftform. Eine Erklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden.

 

(3) Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte eingetragen werden. Eintragungen in das Baulastenverzeichnis sind dem zuständigen Vermessungs- und Katasteramt zum Zweck der Aufnahme eines Hinweises in das Liegenschaftskataster mitzuteilen.

 

(4) Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen die durch die Baulast verpflichteten und begünstigten Personen gehört werden. Der Verzicht wird mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam; von der Eintragung sollen die verpflichteten und begünstigten Personen benachrichtigt werden.

 

(5) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.

 

 

Eine Ausnahme für das Erfordernis einer öffentlich-rechtlichen Baulast gilt nur dann, wenn eine Grunddienstbarkeit (Wegerecht) zur Sicherung des Geh- und Fahrrechtes vor dem 1. Oktober 1974 eingetragen und begründet worden ist.