Fehlerhafte Objektüberwachung: 

 

Der Architekt/Ingenieur, der die Bauüberwachung (Leistungsphase 8) übernimmt, hat schon während der Bauausführung dafür zu sorgen, dass der Bau plangerecht und frei von Mängeln errichtet wird. Dafür muss er die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen. Bei wichtigen oder kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist er zur erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet. 

 

Dabei genügt es nicht, dass der Architekt nachträglich den Unternehmer zur Nachbesserung der entstandenen Mängel auffordert, sondern es ist Aufgabe des Architekten/Ingenieur, bereits zu verhindern, dass überhaupt ein Mangel entsteht. 

 

Kann bei fachgerechter Überprüfung schon während der Bauerrichtung eine fehlerhafte Ausführung erkannt werden, so muss der Architekt/Ingenieur den Unternehmer bereits während der Bauerrichtung zur mangelfreien Ausführung veranlassen. 

 

Dabei ist anerkannt, dass der Architekt/Ingenieur nicht verpflichtet ist, sich hierzu „ständig“ auf der Baustelle aufzuhalten. Auch besteht keine Pflicht zur Überwachung „einfacher Bauarbeiten”, die jedem in der Branche tätigen Unternehmer geläufig sind oder jedenfalls geläufig sein müssten. Hier kann sich der Architekt/Ingenieur bis zu einem gewissen Grad auf die Zuverlässigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Bauausführung verlassen, sofern er keine gegenteiligen Anhaltspunkte hat. 

 

Bei wichtigen und kritischen Arbeiten, die erfahrungsgemäß ein hohes Mangelrisiko aufweisen, ist der Architekt/Ingenieur jedoch - wie bereits ausgeführt - zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiven Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet. Er muss in angemessener, zumutbarer Weise die Arbeiten überwachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden. 

 

Zu solchen wichtigen und kritischen Arbeiten, die eine „erhöhte Aufmerksamkeit“ und intensive Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichten, zählen insbesondere: 

 

  • Abdichtungs- und Drainagearbeiten Isolierarbeiten 
  • Dacharbeiten
  • Einbringung der Wärmedämmung bei einem Dachausbau 
  • Glasfassaden 
  • Schallschutz bei Doppelhaushälften 
  • Sanierungsarbeiten

 

 

Besondere Aufmerksamkeit hat der Architekt/Ingenieur auch bei solchen Baumaßnahmen zu entfalten, bei denen sich im Verlauf der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel ergeben. 

 

Sind Mängel festgestellt worden, hat der Architekt selbst und konkret die Beseitigung der jeweils festgestellten Mängel zu überwachen. Dies gilt dann auch bei Mängeln an handwerklich selbstverständlichen Arbeiten. Auf die bloße Fertigstellungsmitteilung des Handwerkers darf sich der Architekt/Ingenieur nicht verlassen. 

 

Auch einen „unzuverlässigen Handwerker“ hat der Architekt/Ingenieur besonders sorgfältig zu überwachen. Dies gilt auch dann, wenn der Bauherr den Handwerker gegen den Willen bzw. gegen die Empfehlung des Architekten/Ingenieur beauftragt hat. 

 

Umgekehrt darf sich der Architekt/Ingenieur nicht darauf verlassen, dass er einen Handwerker seit Jahren kennt und ihm dieser als zuverlässig bekannt ist. Der Architekt/Ingenieur muss unabhängig von dem Ruf, der einem Handwerker vorausgeht, die Ausführung der konkreten Werkleistungen überwachen, so dass Ausführungsfehler vermieden oder rechtzeitig beseitigt werden können. 

 

 

Beachte: 

 

Auch bei Eigenleistungen des Bauherren besteht die Überwachungspflicht des Architekten/Ingenieur fort. Auch Eigenleistungen des Bauherren sind mit dem gleichen Sorgfaltsmaßstabe zu überwachen, wie bei der Bauaufsicht von Fachfirmen.