Minderung:

 

Ist die Beseitigung des Mangels für den Auftraggeber unzumutbar oder ist sie unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb vom Auftragnehmer verweigert, so kann der Auftraggeber auch die Vergütung mindern (§ 13 Abs. 6 VOB/B in Verbindung mit § 638 BGB). 

 

 

§ 13 Abs. 6 VOB/B:

 

 

Ist die Beseitigung des Mangels für den Auftraggeber unzumutbar oder ist sie unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb vom Auftragnehmer verweigert, so kann der Auftraggeber durch Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer die Vergütung mindern (§ 638 BGB).

 

 

§ 638 BGB:

 

(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. ....

 

......

 

(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

 

(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

 

 

 

Voraussetzung für eine Minderung der Werklohnforderung ist auch – wie bei allen anderen Mängelrechten – dass die Werkleistung einen gewährleistungspflichtigen Mangel aufweist. 

 

Außerdem ist Voraussetzung, dass der Auftraggeber zuvor den Auftragnehmer erfolglos unter angemessener Fristsetzung zur Mängelbeseitigung aufgefordert hat. Erst wenn eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung abgelaufen ist, kann der Auftraggeber die Minderung erklären.

 

Die geminderte Vergütung ergibt sich dabei aus der nachfolgenden Formel:

 

 

Verkehrswert bei Mangelfreiheit : Verkehrswert mit Mängeln = voller Werklohn : x 

 

 

Beispiel:

Generalunternehmer G wird von Bauherr B mit der schlüsselfertigen Errichtung eines Einfamilienhauses und einer Wohnfläche von 250 qm beauftragt. Als Pauschalpreis wird eine Vergütung von 500.000,00 EUR vereinbart. Tatsächlich wird das Objekt von G jedoch kleiner mit nur einer Wohnfläche von 240 qm ausgeführt. Bezüglich der fehlenden 10 qm Wohnfläche will B eine Minderung der Werklohnforderung geltend machen. Geht man von Kosten je qm von 2.000,00 EUR je qm Wohnfläche aus (500.000,00 EUR : 250 qm), dann könnte hier ein Minderungsbetrag in Höhe von 20.000,00 EUR angemessen sein (10 qm à 2.000,00 EUR).