Rechtsschutz des Bauherren:

 

Der Bauherr kann gegen die versagte Baugenehmigung - innerhalb einer Frist von einem Monat  -zunächst Widerspruch einlegen. Wird der Widerspruch im Widerspruchsverfahren zurückgewiesen, kann er mit einer Verpflichtungsklage die Erteilung der Baugenehmigung ggfls. gerichtlich erzwingen (Verpflichtungsklage).

 

Versäumt der Bauherr die Frist zur Einlegung des Widerspruches, würde der ablehnende Bescheid bestandskräftig.

 

Hat der Bauherr fristgerecht Widerspruch gegen die abgelehnte Baugenehmigung eingelegt, wird zunächst ein Widerspruchsverfahren durchgeführt.

 

Wird im Widerspruchsverfahren der Widerspruch des Bauherren zurückgewiesen und die begehrte Baugenehmigung nicht erteilt, muss der Bauherr - ebenfalls innerhalb eines Monats nach Zurückweisung des Widerspruches - Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben. 

 

Da es um die Erteilung eines begünstigenden Verwaltungsaktes geht, handelt es sich bei der zu erhebenden Klage um eine Verpflichtungsklage.

 

Verklagt wird die Baugenehmigungsbehörde auf Erteilung der Baugenehmigung. Diese soll also durch die Klage verpflichtet werden die begehrte Baugenehmigung zu erteilen.

 

 

Entschädigungsansprüche gegenüber der Bauaufsichtsbehörde:

 

Ggfls. kommen auch Entschädigungsansprüche des Bauherren gegenüber der Baugenehmigungsbehörde in Betracht, wenn die

 

  • Baugenehmigung rechtswidrig nicht erteilt wird,
  • rechtswidrig erteilt wird oder
  • verzögert erteilt wird.

 

Rechtswidrig erteilt Baugenehmigung:

 

Wird von der Baugenehmigungsbehörde eine rechtswidrige Baugenehmigung erteilt, die später im Rahmen eines Prozessverfahrens wieder aufgehoben wird, kommt – zumindest theoretisch – ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Baugenehmigungsbehörde in Betracht. Der Baugenehmigungsbehörde obliegt nämlich grundsätzlich die Amtspflicht, eine den einschlägigen bauordnungsrechtlichen und bauplanungsrechtlichen Vorschriften widersprechende Baugenehmigung nicht zu erteilen. Wird also eine rechtswidrige Baugenehmigung erteilt, verletzt damit die Bauaufsichtsbehörde ihre Amtspflicht.

 

Es besteht insofern ein Vertrauensschutz des Bauherren in eine erteilte Baugenehmigung.

 

Gem. § 839 Abs. 1 BGB kommt jedoch ein Schadensersatzanspruch nur dann in Betracht, wenn die Bauaufsichtsbehörde vorsätzlich oder fahrlässig die obliegende Amtspflicht verletzt hat.

 

Trifft die Bauaufsichtsbehörde nur der Vorwurf der Fahrlässigkeit, kann diese von dem Bauherren nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht in anderer Weise Ersatz zu erlangen vermag (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB).

 

Gerade dieser Ausschluss der Haftung greift dann ein, wenn sich der Bauherr eines Architekten/Ingenieurs bei der Abfassung des Bauantrages bedient hat. Denn wenn die rechtswidrig erteilte Baugenehmigung auf einem fehlerhaft geplanten Bauvorhaben beruht und insoweit der planende Architekt aufgrund zivilrechtlicher Vorschriften von dem Bauherren in Anspruch genommen werden kann, haftet die Bauaufsichtsbehörde nicht. Der Architekt/Ingenieur schuldet nämlich eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Von ihm wird nach der Rechtsprechung verlangt, dass er über hinreichende Kenntnisse auf den Gebieten des Bauplanungsrechts und des Bauordnungsrechts verfügt.

 

Beispiel: 

Bauherr B wird eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Bürogebäudes erteilt. Während der Erdarbeiten stellt der Nachbar fest, dass eine entsprechende Baugenehmigung erteilt worden ist. Daraufhin liegt der Nachbar gegen die erteilte Baugenehmigung Widerspruch ein. Im Widerspruchsverfahren wird zunächst der Widerspruch des Nachbarn zurückgewiesen. Daraufhin erhebt der Nachbar eine Anfechtungsklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. Zwei Jahre später entscheidet das Verwaltungsgericht dann rechtskräftig, dass die Baugenehmigung aufzuheben ist. Hat der Bauherr während des laufenden Widerspruchsverfahrens und des Prozessverfahrens das Bauvorhaben fortgesetzt und das Objekt ggfls. schon fertiggestellt, könnte nunmehr im Hinblick auf die aufgehobene Baugenehmigung die Bauaufsichtsbehörde wieder den vollständigen Rückbau des Bauvorhabens verlangen.

 

Beachte: 

Der Architekt/Ingenieur schuldet - wie ausgeführt - aufgrund des mit dem Bauherren geschlossenen Vertrages eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Hat also der Architekt/Ingenieur eine Planung erstellt und eingereicht, die – wie im zuvor dargelegten Beispielsfalle – erst gar nicht genehmigt wird bzw. auf einen Nachbarwiderspruch hin wieder aufgehoben werden muss, macht sich der Architekt/Ingenieur schadensersatzpflichtig. Dabei kommt insbesondere ein Schadensersatzanspruch des Bauherren gegenüber dem planenden Architekten/Ingenieur für die aufgewendeten Baukosten und die anschließenden Abbruchkosten in Betracht, wenn die Baugenehmigung später wieder aufgehoben werden muss. Auf die Honoraransprüche des Architekten/Ingenieurs können in diesem Falle vollständig verloren gehen.

 

Rechtswidrig versagte Baugenehmigung:

 

Auch im Falle der rechtswidrigen Versagung einer erteilten Baugenehmigung kann ein Amtshaftungsanspruch gegenüber der Baugenehmigungsbehörde in Betracht kommen. Die rechtswidrige Versagung einer Baugenehmigung stellt nämlich regelmäßig ebenfalls eine Amtspflichtverletzung der Baugenehmigungsbehörde dar.

 

Entscheidend kommt es darauf an, ob der Bauherr einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung hatte, also die Baugenehmigungsbehörde bei rechtmäßigem Verhalten verpflichtet gewesen wäre, die Baugenehmigung zu erteilen.

 

Beispiel: 

Bauherr B stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung. Die Baugenehmigungsbehörde lehnt die Erteilung der Baugenehmigung ab. Daraufhin legt Bauherr B gegen die abgelehnte Baugenehmigung Widerspruch ein. Auch dieser Widerspruch wird im Widerspruchsverfahren zurückgewiesen und die Baugenehmigung wird nicht erteilt. Anschließend erhebt Bauherr B eine Verpflichtungsklage auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Nach zweijährigem Prozess wird vom Verwaltungsgericht entschieden, dass die Baugenehmigungsbehörde verpflichtet ist die Baugenehmigung zu erteilen. Bauherr B könnte nunmehr ggfls. für diesen Zeitverlust von zwei Jahren Schadensersatzansprüche gegenüber der Baugenehmigungsbehörde geltend machen. Denkbar wären beispielsweise Einnahmeverluste aus dem verspätet realisierten Bauvorhaben. Hätte beispielsweise Bauherr B das Objekt bereits zwei Jahre früher fertigstellen können und pro Jahr Mieteinnahmen erzielen können in Höhe von 100.000 € Kaltmiete pro Jahr, könnte sich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 200.000 € für den Zeitraum von zwei Jahren ergeben.

 

Verzögert erteilte Baugenehmigung:

 

Auch bei verzögerter Erteilung der Baugenehmigung kann gegebenenfalls eine Haftung der Baugenehmigungsbehörde in Betracht kommen. Auch Verzögerungen im Baugenehmigungsverfahren erfüllen nämlich grundsätzlich den Tatbestand der Amtspflichtverletzung. Die Bauaufsichtsbehörde ist nämlich verpflichtet, innerhalb angemessener Frist über einen Bauantrag zu entscheiden. Welche Frist angemessen ist, um über einen Bauantrag zu entscheiden, ist von dem jeweiligen Einzelfall abhängig. Bei Vorhaben, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 67 LBauO Rheinland-Pfalz zu genehmigen sind, wird regelmäßig eine 1-monatige Bearbeitungsfrist angenommen. Bei Bauvorhaben im förmlichen Baugenehmigungsverfahren sind im Regelfall 2 Monate ausreichend.