Abrechnung der Werklohnforderung:

 

Vorauszahlung:

 

Der Unterschied zwischen Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen besteht darin, dass bei Abschlagszahlungen der Auftragnehmer bereits teilweise Werkleistungen erbracht hat und für diese bereits erbrachten Teilleistungen eine Vergütung verlangt, während Vorauszahlungen geleistet werden, bevor der Auftragnehmer überhaupt entsprechende Leistungen erbracht hat. 

 

Während ein Anspruch auf Abschlagszahlungen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B bzw. § 632 a Abs. 1 BGB auch ohne ausdrückliche Vereinbarung geltend gemacht werden können, besteht ein Anspruch auf Vorauszahlung nur dann, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde. 

            

 

Abschlagszahlung:

 

Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B kann der Auftragnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen verlangen. Somit werden Abschlagsforderungen nur für bereits erbrachte und vertragsgemäße Leistungen gewährt. 

 

§ 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B:

 

Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Als Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird.

 

 

Eine vergleichbare Regelung enthält § 632a Abs. 1 BGB für den BGB-Vertrag.

 

§ 632a BGB:

 

Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern. Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung verbleibt bis zur Abnahme beim Unternehmer. § 641 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird.

 

 

Schlussrechnung:

 

Prüffähige Abrechnung:

 

Beim VOB-Vertrag ist eine prüfbare Schlussrechnung gem § 14 Abs. 1 VOB/B und beim BGB-Vertrag gem. § 650g Abs. 4 Fälligkeitsvoraussetzung. Ohne prüfbare Schlussrechnung wird daher in der Regel der Anspruch des Auftragnehmers gar nicht zur Zahlung fällig. 

 

§ 14 Abs. 1 S. 1 VOB/B:

 

Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. 

 

 

§ 650g Abs. 4 BGB:

 

Die Vergütung ist zu entrichten, wenn

 

1.  der Besteller das Werk abgenommen hat oder die Abnahme nach § 641 Absatz 2 entbehrlich ist und

 

2.  der Unternehmer dem Besteller eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat.

 

Hierfür hat der Auftragnehmer gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 VOB/B die Rechnungen „übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen.“ (§ 14 Abs. 1 Satz 2 VOB/B).

 

Beim BGB-Vertrag ist die Schlussrechnung prüffähig, wenn sie eine „übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Besteller nachvollziehbar ist“. 

 

 

Beachte:

Die fehlende Prüfbarkeit der Rechnung ist zu unterscheiden von der Unbegründetheit der abgerechneten Forderung. Ist die Schlussrechnung des Auftragnehmers nicht prüfbar und wird dies vom Auftraggeber fristgerecht gerügt, so ist der Anspruch des Auftragnehmers insgesamt bereits nicht zur Zahlung fällig. Liegt demgegenüber eine prüfbare Schlussrechnung vor, würde erst im Prozessverfahren die Frage geklärt, inwiefern die einzelnen abgerechneten Leistungen auch tatsächlich erbracht wurden und dem Auftragnehmer ein diesbezüglicher Anspruch zusteht.