Nutzungsänderung:

 

Gem. § 61 LBauO Rheinland-Pfalz bedürfen 

 

  • die Errichtung, 
  • die Änderung, 
  • die Nutzungsänderung und 
  • der Abbruch baulicher Anlagen 

 

einer Baugenehmigung, sofern nicht in den §§ 62, 67 und 84 LBauO Rheinland-Pfalz etwas anderes bestimmt ist.

 

 

Somit bedarf auch eine bloße Nutzungsänderung – gegebenenfalls ohne jegliche bauliche Maßnahmen – einer Baugenehmigung. Selbst wenn also gar keine baulichen Maßnahmen erfolgen, sondern eine reine Nutzungsänderung vorgenommen wird, ist eine Baugenehmigung notwendig und erforderlich. 

 

Jede bauliche und sonstige Anlage wird nämlich durch ihre genehmigte Nutzungsart bestimmt. Der Inhalt der genehmigten Nutzung ergibt sich aus der Baugenehmigung selbst und insbesondere aus denen von dem Bauherren eingereichten Bauunterlagen, der Baubeschreibung bzw. der Betriebsbeschreibung. Die bestimmungsgemäße Nutzung eines Bauvorhabens wird somit regelmäßig von der Baugenehmigung mit umfasst.

 

Nutzungsänderungen sind demnach jede Änderung der ursprünglich genehmigten Zweckbestimmung der baulichen Anlage.

 

Von einer Nutzungsänderung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die beabsichtigte Nutzung einem anderen Tatbestandsmerkmal der Vorschrift über die Art der baulichen Nutzung oder der gewerblichen Nutzung zuzuordnen ist, als die bisherige Nutzung.

 

Beispiele: 

  • Ein ehemaliges Wohnhaus wird in ein Bürogebäude umgenutzt.
  • Ein ehemaliges Hotel wird in eine Diskothek /Spielhalle umgenutzt.
  • Ein Einzelhandelsgeschäft wird in einen Großhandel umgenutzt.
  • Umnutzung eines landwirtschaftlich genutzten Betriebsgebäudes zu Wohnzwecken
  • Änderung einer Spedition in einen Kfz-Handel
  • Schuh-Einzelhandelsgeschäft in einen Schuh-Lager-Verkauf
  • Umnutzung einer Wohnung in eine Ferienwohnung
  • Änderung einer Arztpraxis in einen Kindergarten

 

Schwierig ist eine Abgrenzung dann, wenn nur eine Nutzungsintensivierung vorliegt. Dann ist es fraglich, ob bereits eine Nutzungsänderung gegeben ist.

 

Beispiel:

Wird beispielsweise die Sperrzeit bei einer Diskothek verkürzt, kann dies ggfls. noch eine bloße Nutzungsintensivierung – ohne Nutzungsänderung – sein.

 

Beispiel:

Wird in einem Ferienhaus die Bettenanzahl von 6 Betten auf 10 Betten erhöht, kann dies ggfls. bereits eine (genehmigungsbedürftige) Nutzungsänderung sein und keine bloße Nutzungsintensivierung.

 

Keine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung liegt demgegenüber vor, wenn bei einem Einzelhandelsgeschäft lediglich das Sortiment umgestellt wird. 

 

Beispiel: 

Ein ehemaliger Aldi-Markt wird in eine Drogerie geändert.