Pauschalpreisvertrag

 

Beim Pauschalpreisvertrag wird für eine bestimmte Leistung ein fester Pauschalpreis vereinbart. 

 

Entscheidend kommt es in der Praxis darauf an, welche Leistungen von dem geschlossenen Pauschalvertrag und damit von dem geschuldeten Pauschalpreis umfasst sind. 

 

Dabei wird unterschieden zwischen 

 

  • Detailpauschalpreisvertrag
  • Globalpauschalpreisvertrag

 

Detailpauschalpreisvertrag:

 

Beim Detailpauschalpreisvertrag bildet die Grundlage des Vertrages eine vollständige und detaillierte Leistungsbeschreibung, deren Vergütung zwischen den Parteien pauschaliert und als Pauschale festgelegt wird. In der Regel geht einem Detailpauschalvertrag ein detailliertes Angebot voraus mit einer detailliert beschriebenen Leistung, wobei sich die Parteien dann auf eine Pauschalvergütung verständigen. Regelmäßig ist in diesen Fällen lediglich von einer „Mengenpauschalierung“ auszugehen.

 

Nur die vom Leistungsverzeichnis umfassten Leistungen sind dann auch von dem Detailpauschalvertrag umfasst. Nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehene Arbeiten sind demgegenüber nicht von der Pauschalpreisvereinbarung erfasst und müssen gesondert vergütet werden. 

 

 

Beispiel:

Bauherr B bittet Maler M um ein Angebot zur vollständigen Renovierung seines Einfamilienhauses. M unterbreitet daraufhin ein detailliertes Angebot, in welchem die Leistungen wie folgt ausgewiesen sind

 

  • vorhandene Tapeten entfernen
  • Grundierung aufbringen
  • Wandflächen neu tapezieren
  • Wandflächen zweifach neu streichen 

 

Die Parteien einigen sich anschließend auf einen Pauschalpreis für diese Leistungen von 5.000,00 € netto. Dieser Preis von 5.000,00 € ist zwischen den Parteien verbindlich und unveränderlich, selbst wenn der zeitliche Arbeitsaufwand von M deutlich größer wird, als von ihm kalkuliert. Gleiches gilt für den Fall, dass die von M kalkulierten Wandflächen größer oder kleiner sind, als ursprünglich angenommen. Es wird also der zeitliche Aufwand einerseits bzw. die Menge der zu erbringenden Leistung andererseits pauschaliert. 

 

 

Sofern Leistungen auszuführen sind, die nicht im detaillierten Leistungsverzeichnis ausgewiesen sind,  so werden diese nicht von der getroffenen Pauschalpreisvereinbarung erfasst und sind vom Auftraggeber zusätzlich zu vergüten. 

 

 

Beispiel:

Stellt sich beispielsweise im Ausgangsfalle nach Entfernung der alten Tapeten heraus, dass der darunter befindliche Putz schadhaft und in Teilbereichen auszubessern ist, so sind diese Leistungen nicht vom Pauschalpreis umfasst und müssten von dem Auftraggeber zusätzlich vergütet werden.

 

 

Beim Detailpauschalpreisvertrag trägt also Auftraggeber das 

 

  • Mehrmengenrisiko 

 

und der Auftragnehmer das 

 

  • Mindermengenrisiko.

 

 

Globalpauschalpreisvertrag:

 

Während beim Detailpauschalpreisvertrag die Leistungen detailliert mit allen Einzelheiten beschrieben sind, wird die Leistung beim Globalpauschalpreisvertrag „global“ und in der Regel „funktional“, also ohne Detaillierung, beschrieben. In der Regel wird lediglich das Leistungsziel bzw. das Leistungsprogramm beschrieben und der hierfür geschuldete Betrag wird pauschaliert. Während beim Detailpauschalpreisvertrag der Auftragnehmer lediglich das Mehrmengenrisiko trägt, trägt er beim Globalpauschalpreisvertrag daneben also auch das 

 

Vollständigkeitsrisiko. 

 

Der Auftragnehmer muss nämlich sämtliche Leistungen für die Pauschalvergütung erbringen, die notwendig und erforderlich sind, um das global bzw. funktional beschriebene Leistungsziel zu erreichen. 

 

Beispiel:

Bauherr B ist Eigentümer einer Bestandsimmobilie und beauftragt Installateur I mit der vollständigen Erneuerung der vorhandenen Heizungsanlage inclusive Heizkörpern und Leitungen. Zwischen den Parteien wird ein Pauschalpreis vereinbart in Höhe von 35.000,00 €. Die zu erbringenden Leistungen werden nicht im Detail beschrieben und festgehalten, sondern der Auftrag wird dahingehend erteilt, eine neue Heizungsanlage nebst Heizkörpern und Leitungen mit allen dazugehörigen Vor- und Nebenleistungen zu erbringen. Stellt sich bei der Ausführung der Arbeiten dann heraus, dass eine Vielzahl von Kernbohrungen notwendig und erforderlich sind, um die neuen Leitungen zu verlegen, so sind diese Leistungen ebenfalls von der vereinbarten Pauschale umfasst, weil sie zur Erreichung des vertraglich vereinbarten Leistungsziels notwendig und erforderlich sind.