Anzeigenpflichten des Bauherrn:

 

Baubeginn:

 

Gemäß § 77 Abs. 1 LBauO Rheinland-Pfalz darf mit der Ausführung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben – einschließlich des Aushubs der Baugrube – erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung zugestellt worden ist oder im vereinfachten Genehmigungsverfahren durch Fristablauf als erteilt gilt und der Bauherr den Beginn der Bauarbeiten der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher schriftlich mitgeteilt hat.

 

Wie im Zusammenhang mit der Gültigkeitsdauer der Baugenehmigung ausgeführt, sind bloße Vorbereitungsarbeiten noch kein Baubeginn. Zu bloßen Vorbereitungsarbeiten zählt beispielsweise das Aufstellen von Baumaschinen und Baumaterialien bzw. des Baustellenschildes. Auch das Abstecken und Festlegen der Höhenlage, stellt noch keinen Baubeginn dar.

 

Verstößt der Bauherr gegen die Anzeigepflicht vor Beginn der Bauarbeiten, kann die Bauaufsichtsbehörde gem. § 80 LBauO Rheinland-Pfalz eine Baueinstellung veranlassen.

 

Durch die schriftliche Mitteilung des Bauherren vor der Bauausführung soll die Bauaufsichtsbehörde in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob die Baugenehmigung noch gilt, gegebenenfalls tatsächliche oder rechtliche Veränderungen vorliegen (zum Beispiel eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarwiderspruches) und sich die Bauaufsichtsbehörde gleichzeitig auf eine Bauüberwachung gemäß § 78 LBauO einstellen kann.

 

Wurden die Bauarbeiten mehr als drei Monate unterbrochen, muss vor der Wiederaufnahme der Bauarbeiten ebenfalls mindestens eine Woche vorher schriftlich die Wiederaufnahme der Bauarbeiten der Bauaufsichtsbehörde mitgeteilt werden (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBauO Rheinland-Pfalz).

 

Gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 LBauO Rheinland-Pfalz muss die Grundfläche der baulichen Anlage vor Baubeginn abgesteckt und ihre Höhenlage festgesetzt sein. Dieses Erfordernis der Absteckung der Grundfläche dient der Einhaltung und Kontrolle der Abstandsflächen und eventuell der festgesetzten Baulinien, Baugrenzen und Bebauungstiefen.

 

Gemäß § 78 Abs. 1 LBauO Rheinland-Pfalz kann die Bauaufsichtsbehörde die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen sowie die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten jederzeit überprüfen.

 

Fertigstellung Rohbau / Fertigstellung:

 

Die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung der genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen sind der Bauaufsichtsbehörde ebenfalls von dem Bauherren jeweils zwei Wochen vorher anzuzeigen, um der Bauaufsichtsbehörde eine Besichtigung des Bauzustandes zu ermöglichen (§ 78 Abs. 2 Satz 1 LBauO Rheinland-Pfalz).

 

Gemäß § 78 Abs. 3 Satz 1 LBauO Rheinland-Pfalz ist der Rohbau per Definition fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, Schornsteine, Brandwände, Treppenräume und die Dachkonstruktion vollendet sind. 

 

Zur Besichtigung des Rohbaus sind die Bauteile, die für die Standsicherheit und soweit möglich, die Bauteile, die für den Brandschutz, den Wärme— und den Schallschutz sowie für die Abwasserbeseitigung wesentlich sind, derart offen zu halten, dass Maße und Ausführungsart von der Bauaufsichtsbehörde geprüft werden können (§ 78 Abs. 3 Satz 2 LBauO Rheinland-Pfalz).

 

Sofern fristgerecht die entsprechenden Anzeigen gegenüber der Bauaufsichtsbehörde veranlasst worden sind, steht es im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, ob sie überhaupt und – wenn ja – in welchem Umfange sie Bauzustandesbesichtigungen durchführt.

 

Stellt die Bauaufsichtsbehörde bei einer Überprüfung Mängel fest, kann sie binnen einer zu bestimmenden Frist verlangen, dass die Mängel beseitigt werden. Gegebenenfalls kann die Bauaufsichtsbehörde eine Baueinstellung verfügen.

 

Mit dem Innenausbau darf erst einen Tag nach Ablauf der entsprechenden Fristen begonnen werden, soweit die Bauaufsichtsbehörde nicht einem früheren Beginn des Innenausbaus ausdrücklich zugestimmt hat (§ 78 Abs. 5 LBauO Rheinland-Pfalz).

 

Eine bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß fertiggestellt und sicher benutzbar ist (§ 79 Abs. 1 Satz 1 LBauO Rheinland-Pfalz.

 

Überdies dürfen bauliche Anlagen frühestens eine Woche nach abschließender Fertigstellungsanzeige gegenüber der Bauaufsichtsbehörde genutzt werden (§ 78 Abs. 2 Satz 1 LBauO Rheinland-Pfalz i.V.m. Paragraf 79 Abs. 1 Satz 2 LBauO Rheinland-Pfalz).

 

Auf Antrag kann eine bauliche Anlage auch schon früher benutzt werden, wenn wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung keine Bedenken bestehen (§ 79 Abs. 1 Satz 3 LBauO Rheinland-Pfalz).

 

Beispiel: 

Bauherr B hat das gesamte Bauvorhaben mit Ausnahme des Wärmedämmverbundsystemes und des Außenputzes fertiggestellt. Aus finanziellen Gründen sollen das Wärmedämmverbundsystem und der Außenputz erst ein Jahr später aufgebracht werden. Das Bauvorhaben ist in diesem Falle noch nicht ordnungsgemäß und vollständig fertiggestellt. Auf Antrag des Bauherren kann diesem jedoch gestattet werden das Objekt bereits vor der vollständigen Fertigstellung zu nutzen. In dem vorliegenden Falle bestünden nämlich im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung keine Bedenken.