Fälligkeit der Schlussrechnung:

 

VOB-Vertrag:

 

Der Anspruch auf Schlusszahlung wird beim VOB-Vertrag alsbald nach Prüfung und Feststellung fällig, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 VOB/B). 

 

 

§ 16 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 VOB/B:

 

Der Anspruch auf Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung und Feststellung fällig, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung. 

 

Diese Frist verlängert sich auf höchstens 60 Tage, wenn sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 VOB/B). 

 

 

§ 16 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 VOB/B:

 

Die Frist verlängert sich auf höchstens 60 Tage, wenn sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde.

 

 

 

Voraussetzung für die Fälligkeit ist allerdings, dass die Werkleistung vom Auftraggeber abgenommen wurde bzw. zumindest abnahmefähig hergestellt wurde. 

 

Dies ergibt sich aus § 641 Abs. 1 BGB, der auch auf den VOB-Vertrag anwendbar ist.

 

 

§ 641 Abs. 1 BGB:

 

Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten. 

 

 

Außerdem ist Voraussetzung für die Fälligkeit der Schlussrechnung, dass eine prüffähige Abrechnung im Sinne des § 14 VOB/B vorliegt. Ohne prüfbare Schlussrechnung wird die Forderung nicht fällig und die Verjährung des Vergütungsanspruchs beginnt nicht zu laufen.

 

§ 14 Abs. 1 VOB/B:

 

Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen.

 

 

Einwendungen gegen die fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung muss der Auftraggeber allerdings innerhalb der Prüfungsfrist, also innerhalb von 30 Tagen bzw. 60 nach Zugang der Schlussrechnung erheben. Ansonsten gilt die Rechnung als prüffähig und der Auftraggeber kann sich nachträglich nicht mehr auf eine fehlende Prüfbarkeit der Rechnung berufen (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 Satz 3 VOB/B).

 

 

§ 6 Abs. 3 Nr. 1 Satz 3 VOB/B:

 

Werden Einwendungen gegen die Prüfbarkeit unter Angabe der Gründe nicht bis zum Ablauf der jeweiligen Frist erhoben, kann der Auftraggeber sich nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit berufen.