Gebäudeklasse 1 (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 LBauO Rheinland-Pfalz):

 

 

§ 2 Abs. 2 Nr. 1 LBauO Rheinland-Pfalz:

 

Gebäudeklasse 1

 

Freistehende Wohngebäude mit einer Wohnung in nicht mehr als zwei Geschossen, andere freistehende Gebäude ähnlicher Größe, freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude.

 

 

Als Gebäudeklasse 1 werden gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 LBauO Rheinland-Pfalz angesehen: 

 

  • freistehende Wohngebäude mit einer Wohnung in nicht mehr als zwei Geschossen, 
  • andere freistehende Gebäude ähnlicher Größe, 
  • freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude 

 

Unterschieden werden daher nach der Art der Nutzung:

 

  • Wohngebäude
  • Nicht-Wohngebäude
  • Landwirtschaftliche Betriebsgebäude.

 

Sämtlichen dieser drei Varianten ist gemeinsam, dass die jeweiligen Gebäude

 

 

freistehend

 

 

sein müssen.

 

Diese Bedingung wird dadurch erreicht, dass das entsprechende Gebäude zu allen Grundstücksgrenzen jeweils einen Abstand einhält, der den Anforderungen des § 8 LBauO Rheinland-Pfalz entspricht.

 

Doppelhäuser oder Reihenhäuser sind daher nicht freistehend und zählen daher nicht zu der Gebäudeklasse 1.

 

Bei Wohngebäuden darf nur eine Wohnung vorhanden sein, die über maximal zwei Geschosse aufgeteilt ist.

 

Sofern eine Zweitwohnung – beispielsweise eine Einliegerwohnung – vorhanden ist, liegt nicht (mehr) die Gebäudeklasse 1, sondern vielmehr die Gebäudeklasse 2 vor. Eine Einliegerwohnung stellt nämlich eine 2. Wohnung dar.

 

Bei Nicht-Wohngebäuden kommt es darauf an, dass eine „ähnliche Größe“ gegeben ist. Vergleichsmaßstab soll dabei die Nutzfläche sein, die nach DIN 277-1 zu ermitteln ist. Eine Nutzfläche von ca. 250 m² soll dabei die entsprechende Grenze darstellen.

 

 

Beispiel: 

Ein Bürogebäude mit einer Gesamtfläche von 200 m² ist danach in die Gebäudeklasse 1 einzuordnen. Ein Bürogebäude mit 300 m², unterfällt demgegenüber nicht mehr der Gebäudeklasse 1.

 

 

Bezüglich der Höhe und der Ausmaße muss ein gewerblich genutztes Gebäude – neben der Nutzfläche bis maximal ca. 250 m² - aber auch sonst einem Wohngebäude mit maximal zwei Geschossebenen vergleichbar sein.

 

 

Beispiel: 

Ein Bürogebäude mit 200 m² Nutzfläche, welches insgesamt drei Geschosse aufweist, ist nicht (mehr) in die Gebäudeklasse 1 einzuordnen.

 

 

Bei landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden muss lediglich das Merkmal „freistehend“ erfüllt sein. Weitere Beschränkungen bezüglich der Nutzfläche bzw. Höhe und Größe des Gebäudes bzw. der Anzahl der Geschosse sind nicht gegeben.

 

 

Zusammenfassung:

 

 

1. Variante:

Freistehendes Wohngebäude

Nutzungsart: maximal eine Wohnung

Einschränkung: maximal zwei Geschosse

 

 

2. Variante:

Freistehendes Gebäude

Nutzungsart: Sonstige Nutzungen (gewerbliche Nutzung etc.)

Einschränkung:

  • maximal 250 m² Nutzfläche
  • maximal zwei Geschosse

 

3. Variante: 

Freistehendes landwirtschaftliches Gebäude

Nutzungsart: landwirtschaftliches Betriebsgebäude

Einschränkungen: keine