Generalübernehmer:

 

Ein Generalübernehmer verpflichtet sich – ebenso wie ein Generalunternehmer – gegenüber dem Auftraggeber dazu, alle Bauleistungen zu erbringen, die für das Bauvorhaben notwendig sind. Anders als der Generalunternehmer, erbringt er dabei jedoch keine eigenen Bauleistungen selbst, sondern vergibt alle notwendigen Bauleistungen an Nachunternehmer weiter. In der Regel ist der Betrieb des Generalübernehmers auch nicht auf die Erbringung von Bauleistungen ausgerichtet. 

 

 

Beispiel:

 

Das Wohnbauunternehmen W verfügt selbst nicht über ein eigenes Bauunternehmen und lässt sich von der Gemeinde G beauftragen insgesamt 100 Wohneinheiten im Gemeindegebiet zu errichten. Zur Erbringung dieser Werkleistungen werden ausschließlich Nachunternehmer (Rohbauer, Zimmerer, Dachdecker etc.) von W beauftragt. Das Wohnungsbauunternehmen W erbringt selbst keine Bauleistungen, sondern übernimmt lediglich die Koordination etc.