Stundenlohnarbeiten:

 

Stundenlohnarbeiten werden gem. § 2 Abs. 10 VOB/B nur dann vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind. 

 

§ 2 Abs. 10 VOB/B:

 

Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind 

 

 

Will der Auftragnehmer somit Stundenlohnvergütungen geltend machen, muss er im Bestreitensfalle darlegen und beweisen, dass eine ausdrückliche Vereinbarung dahingehend erfolgt ist, die Arbeiten auf Stundenlohnbasis abzurechnen. 

 

 

Beachte:

Wurde eine Abrechnung auf Stundenlohnbasis nicht vereinbart bzw. konnte der Auftragnehmer eine entsprechende Vereinbarung nicht beweisen, bedeutet dies nicht, dass ihm dann für die erbrachten Leistungen keine Vergütung zusteht. Vielmehr ist dann die übliche, ortsangemessene Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB geschuldet. Dies dürfte in der Regel eine Abrechnung auf der Basis von Einheitspreisen sein. 

 

 

Gemäß § 15 Abs. 3 VOB/B hat der Auftragnehmer vor Beginn der vereinbarten Stundenlohnarbeiten diese dem Auftraggeber anzuzeigen. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um eine zwingende Anspruchsvoraussetzung. Hat der Auftragnehmer diese Anzeige der Stundenlohnarbeiten vor dem Beginn verabsäumt, kann er dennoch eine Abrechnung der nachweisbar erbrachten Stundenlohnarbeiten verlangen.

 

 

§ 15 Abs. 3 VOB/B:

 

Dem Auftraggeber ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor Beginn anzuzeigen. 

 

 

Über die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei erforderlichen, besonders zu vergütenden Aufwand für den Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, je nach der Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich Stundenlohzettel einzureichen (§ 15 Abs. 3, Satz 1 VOB/B). 

 

§ 15 Abs. 3 VOB/B:

 

...... Über die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei erforderlichen, besonders zu vergütenden Aufwand für den Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, je nach der Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich Listen (Stundenlohnzettel) einzureichen. 

 

 

Diese Stundenzettel haben dabei nachfolgende Angaben zu enthalten: 

 

  • Zeitpunkt und Zeitraum der ausgeführten Arbeiten 
  • genaue Bezeichnung der Baustelle 
  • genaue und detaillierte Bezeichnung der Leistung
  • Anzahl der geleisteten Stunden
  • Zuordnung der Stunden zu den namentlich erfassten Arbeitskräften 
  • ggf. Differenzierung zwischen Fachkräften und Hilfskräften 
  • konkrete Angaben zum verbrauchten Material. 

 

Sofern der Auftragnehmer entsprechende Stundenzettel dem Auftraggeber vorgelegt hat, hat dieser die vom ihm bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang, zurückzugeben (§ 15 Abs. 3 Satz 2 VOB/B). 

 

Nicht fristgerecht zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als anerkannt (§ 15 Abs. 3, Satz 4 VOB/B). 

 

 

§ 15 Abs. 3 VOB/B:

 

...... Der Auftraggeber hat die von ihm bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang, zurückzugeben. Dabei kann er Einwendungen auf den Stundenlohnzetteln oder gesondert schriftlich erheben. Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als anerkannt.

 

 

Hat der Auftraggeber durch Unterschrift die Stundenlohnzettel anerkannt bzw. nicht fristgerecht die übergebenen Stundenlohnzettel zurückgegeben, so entfaltet dieses Anerkenntnis eine „Beweiswirkung“. Der Auftraggeber ist daher an die anerkannten Stundenlohnzettel solange gebunden, bis er den Nachweis erbringen kann, dass die Angaben auf den Stundenzetteln falsch sind und er die Unrichtigkeit nicht gekannt hat, als er die Stundenlohnzettel unterschrieben zurückgegeben bzw. die Frist zur Rückgabe hat verstreichen lassen. 

 

Bezüglich der Darlegungs- und Beweislast hat der Auftragnehmer bei der Abrechnung von Stundenlohnarbeiten zunächst darzulegen und zu beweisen, dass er beauftragt wurde, die entsprechenden Arbeiten im Stundenlohn auszuführen und eine Abrechnung auf Stundenlohnbasis vereinbart wurde. Außerdem müsste der Auftragnehmer darlegen und beweisen, dass die von ihm geltend gemachten Stundenzeiten auch tatsächlich angefallen sind und der von ihm abgerechnete Stundenlohn entweder vereinbart wurde oder aber der ortsüblichen angemessenen Vergütung entspricht.

 

Will sich der Auftraggeber demgegenüber darauf berufen, dass die angefallenen Stundenzeiten tatsächlich nicht notwendig und erforderlich gewesen seien, so hat er hierfür die Darlegungs- und Beweislast zu tragen.

 

 

Beispiel:

Fliesenleger F wird von Bauherr B auf Stundenbasis beauftragt, im Badezimmer vorhandene Fliesen zu entfernen und neue Wand- und Bodenfliesen einzubringen. Mit der Schlussrechnung macht F insgesamt 100 Stunden mit einem Stundensatz von 45,00 € geltend. Kann F beispielsweise durch Zeugen oder abgezeichnete Stundenlohnzettel den Nachweis erbringen, dass insgesamt 100 Stunden erbracht wurden, so müsste B demgegenüber darlegen und beweisen, dass die Arbeiten tatsächlich mit einem Zeitaufwand von lediglich 50 Stunden hätten ausgeführt werden können. Diesen Beweis wird B in der Regel nur durch ein Sachverständigengutachten führen können. Gelingt B der Nachweis, dass die Arbeiten in einem Umfange von nur 50 Stunden hätten ausgeführt werden können und die abgerechneten 100 Stunden nicht notwendig und erforderlich waren, so stünde F nur ein Anspruch auf 50 Stunden á 45,00 € zu.