Einvernehmliche Änderungen des Vertrages:

 

Im Rahmen der Vertragsfreiheit steht es beiden Vertragsparteien jederzeit frei den Vertrag zu ändern und beispielsweise Zusatzleistungen zu vereinbaren. Haben sich die Parteien auf geänderte oder zusätzliche Leistungen und eine hierfür entsprechende Vergütung geeinigt, so steht dem Auftragnehmer hierfür die vereinbarte Vergütung zu. 

 

 

Beispiel:

Bauherr B und Fliesenleger F vereinbaren während der Bauausführung, dass zusätzlich auch im Abstellraum neben der Küche zusätzliche Fliesen eingebracht werden sollen und vereinbaren für die Ausführung dieser zusätzlichen Arbeiten einen Pauschalbetrag in Höhe von 1.000,00 €. 

 

 

In der Praxis kommt es häufig vor, dass sich die Parteien auf eine Erweiterung oder Änderung des Leistungsvolumens einigen, jedoch eine Vereinbarung zur Vergütung diesbezüglich nicht treffen. 

 

Beim VOB-Vertrag regeln die Veränderung der Vergütung §§ 2 Abs. 5 bis 7 VOB/B. Danach ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. 

 

 

§ 1 Abs. 3 VOB/B:

 

Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, bleibt dem Auftraggeber vorbehalten. 

 

§ 2 Abs. 5 VOB/B:

 

Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auf- traggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leis- tung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden. 

 

 

Änderungsanordnungen des Auftraggebers:

 

 VOB-Vertrag:

 

Gemäß § 1 Abs. 3 VOB/B bleibt es dem Auftraggeber jederzeit vorbehalten Änderungen des Bauentwurfes anzuordnen. Danach kann der Auftraggeber die Pläne und die Beschreibung der technischen Bauausführung ändern und der Auftragnehmer ist – sofern sein Betrieb auf diese Leistungen eingerichtet ist- verpflichtet die geänderten Arbeiten auszuführen. Allerdings dürfen die Änderungen des Bauentwurfes nicht dazu führen, dass die „Identität des Bauvorhabens“ nicht mehr gewahrt ist.

 

 

§ 1 Abs. 3 VOB/B:

 

Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, bleibt dem Auftraggeber vorbehalten. 

 

 

Beispiel:

Fensterbauer F wurde von Bauherr B mit der Lieferung und Montage neuer Fenster beauftragt, wobei sämtliche Fenster eine Brüstungshöhe von 80 cm aufwiesen. Zu einem späteren Zeitpunkt ändert Bauherr B dann die Pläne dahingehend, dass bodentiefe Fenster zu liefern und einzubauen sind. Hierbei handelt es sich um eine zulässige Änderung des Bauentwurfes, welche F ausführen muss. 

 

 

Der entsprechende Vergütungsanspruch für diese geänderten Leistungen ergibt sich dann aus § 2 Abs. 5 VOB/B. Werden nämlich durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. 

 

 

BGB-Vertrag:

 

Beim BGB-Vertrag gibt es in § 650b BGB seit dem 01.01.2018 eine entsprechende Regelung:

 

 § 650b BGB:

 

(1) Begehrt der Besteller 

 

1. eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs (§ 631 Absatz 2) oder

 

2. eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist,

 

streben die Vertragsparteien Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an. Der Unternehmer ist verpflichtet, ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung zu erstellen, im Falle einer Änderung nach Satz 1 Nummer 1 jedoch nur, wenn ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. Macht der Unternehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 geltend, trifft ihn die Beweislast hierfür. Trägt der Besteller die Verantwortung für die Planung des Bauwerks oder der Außenanlage, ist der Unternehmer nur dann zur Erstellung eines Angebots über die Mehr- oder Mindervergütung verpflichtet, wenn der Besteller die für die Änderung erforderliche Planung vorgenommen und dem Unternehmer zur Verfügung gestellt hat. Begehrt der Besteller eine Änderung, für die dem Unternehmer nach § 650c Absatz 1 Satz 2 kein Anspruch auf Vergütung für vermehrten Aufwand zusteht, streben die Parteien nur Einvernehmen über die Änderung an; Satz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.

 

(2) Erzielen die Parteien binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Unternehmer keine Einigung nach Absatz 1, kann der Besteller die Änderung in Textform anordnen. Der Unternehmer ist verpflichtet, der Anordnung des Bestellers nachzukommen, einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 jedoch nur, wenn ihm die Ausführung zumutbar ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.