Offene Bauweise/geschlossene Bauweise:

 

Gem. § 22 Abs. 1 BauNVO kann im Bebauungsplan die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

 

Im Falle der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet (§ 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO).

 

Im Falle der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichem Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert (§ 22 Abs. 3 BauNVO).

 

Im Falle offener Bauweise müssen die Grenzabstände auf beiden Seiten eingehalten werden. Die Tiefe der Abstandsfläche wird durch die in § 8 LBauO Rheinland-Pfalz vorgesehene Abstandsflächenregelung bestimmt.

 

Sofern eine geschlossene Bauweise vorgesehen ist, muss das Objekt grundsätzlich an die seitlichen Grundstücksgrenzen errichtet und so ausgeführt werden, dass auf dem Nachbargrundstück ein entsprechender Grenzanbau möglich ist.