Aufenthaltsräume (§ 2 Abs. 5 LBauO Rheinland-Pfalz):

 

Aufenthaltsräume sind nach § 2 Abs. 5 LBauO Rheinland-Pfalz Räume, die zum „nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind“.

 

 

§ 2 Abs. 5 LBauO Rheinland-Pfalz:

 

Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.

 

 

Bei der Frage, ob ein „nicht nur vorübergehender Aufenthalt“ gegeben ist, ist eine Abgrenzung nach dem täglichen Tagesablauf und im Verhältnis zu dem normalerweise ungleich kürzeren oder nur gelegentlichen Aufenthalt in anderen Räumen vorzunehmen. Denn „nicht nur vorübergehender Aufenthalt“ ist nicht gleichbedeutend mit dauerndem Aufenthalt und erst recht nicht mit dem Begriff Wohnen. Die Bewohnbarkeit ist gerade kein Kriterium für das Vorliegen eines Aufenthaltsraumes. Es ist kein täglicher, auch keine mehrstündige Aufenthalt notwendig, damit ein Aufenthaltsraum gegeben ist.

 

Der nicht nur vorübergehende Aufenthalt muss dabei bezogen sein auf die Verweildauer des Einzelnen oder einer Personengruppe. Räume, in denen sich eine Vielzahl von wechselnden Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, wie beispielsweise Warteräume oder Umkleideräume, sind demnach keine Aufenthaltsräume im Sinne des § 2 Abs. 5 LBauO Rheinland-Pfalz.

 

Aufenthaltsräume sind danach:

  • Wohnräume
  • Schlafräume
  • Hotelzimmer
  • Küche
  • Esszimmer
  • Flur/Wohndiele
  • Arbeitsräume (Büroräume, Geschäftsräume, Verkaufsräume, Werkstätten)
  • Versammlungsräume
  • Schulräume
  • Krankenräume
  • Turnhallen und Sportstätten
  • Hobbyräume
  • Räume für privat genutzte Sauna

 

Keine Aufenthaltsräume:

  • Treppenräume
  • Wasch- und Toilettenräumen 
  • Dusche
  • Vorrats- und Abstellraum
  • Trockenraum
  • Speisekammer
  • Waschküche
  • Garage
  • Heizraum
  • Lagerräume