Baulast (§ 86 LBauO Rheinland-Pfalz):

 

Eine Person, die das Eigentum an einem Grundstück innehat, kann durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen betreffend sein Grundstück übernehmen (Baulast).

 

Beispiel

Bauherr B ist Eigentümer eines Grundstückes, welches an das Grundstück seiner Tochter T angrenzt. Die Tochter T will auf ihrem Grundstück ein Einfamilienhaus errichten, kann dabei jedoch die zum Grundstück von B erforderlichen Abstandsflächen von insgesamt 3 m nicht einhalten. T würde zur Einhaltung der Abstandsflächen ein Bereich von 1 m fehlen. B könnte nunmehr, sofern sein eigenes Haus ausreichend weit entfernt ist, zu Gunsten von T eine Baulast auf seinem Grundstück eintragen lassen, wonach der erforderliche Streifen von 1 m als Abstandsfläche zu Gunsten von T festgelegt wird.

 

Beispiel

Könnte das Grundstück von T als Hinterliegergrundstück nur über das Grundstück von B erschlossen und an die Strasse angebunden werden, könnte B eine Erschließsbaulast auf seinem Grundstück zugunsten des dahinterliegenden Grundstückes von T eintragen lassen.

 

Beispiel

B ist Eigentümer von 2 Grundstücken und will auf beide Grundstücke ein großes einheitliches Einfamilienhaus stellen. In diesem Falle könnte B eine Vereinigungsbaulast eintragen lassen, wonach beide Grundstücke für die Dauer der bestehenden baulichen Anlage als einheitliches Grundstück verbunden werden.

 

 

Die Baulasterklärung bedarf gem. § 86 Abs. 2 LBauO Rheinland-Pfalz der Schriftform. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden (§ 86 Abs. 2 Satz 3 LBauO Rheinland-Pfalz.

 

Die Bauaufsichtsbehörde führt ein entsprechendes Baulastenverzeichnis, welches eingesehen werden kann (§ 86 Abs. 3 Satz 1 LBauO Rheinland-Pfalz).

 

Eine eingetragene Baulast kann nicht durch die jeweiligen Eigentümer einseitig wieder aufgehoben werden. Auch die bloße Vereinbarung zwischen den beteiligten Nachbarn genügt nicht für die Aufhebung einer Baulast. Vielmehr erlischt die Baulast erst durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde (§ 86 Abs. 4 Satz 1 LBauO Rheinland-Pfalz.

 

Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht.

 

Beispiel

Bauherr B hatte auf 2 getrennten Grundstücken ein einheitliches Einfamilienhaus errichtet und hierfür beide Grundstücke durch eine Vereinigungsbaulast miteinander verbunden. Ist nunmehr das Einfamilienhaus, welches auf beiden Grundstücken errichtet worden ist, nicht mehr vorhanden und abgerissen worden, könnte B verlangen, dass die ursprünglich eingetragene Vereinigungsbaulast gelöscht wird.

 

Der Verzicht auf die Baulast wird mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam (§ 86 Abs. 4 Satz 4 LBauO Rheinland-Pfalz.