Gebäude (§ 2 Abs. 2 LBauO Rheinland-Pfalz):

 

Gemäß § 2 Abs. 2 LBauO Rheinland-Pfalz sind Gebäude selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können oder geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

 

 

§ 2 Abs. 2 LBauO Rheinland-Pfalz:

 

Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. 

 

 

Zunächst sind Gebäude also bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 LBauO Rheinland-Pfalz.

 

 

§ 2 Abs. 1 LBauO Rheinland-Pfalz:

 

Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder wenn sie nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. 

 

 

Sofern keine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 LBauO Rheinland-Pfalz vorliegt, ist auch kein Gebäude im Sinne von Abs. 2 gegeben.

 

Selbstständige Benutzbarkeit:

 

Eine selbstständig benutzbare bauliche Anlage ist dann gegeben, wenn diese unabhängig von anderen baulichen Anlagen selbstständig ihren Verwendungszweck erfüllen kann. Maßgeblich ist die Möglichkeit der selbstständigen Benutzung und nicht die tatsächlich selbstständige Benutzung.

 

Regelmäßig ist eine selbstständige Benutzbarkeit gegeben, wenn die bauliche Anlage einen eigenen Eingang besitzt.

 

Bezüglich der Funktionalität muss es sich um eine abgeschlossene Einheit handeln.

 

Dies ist beispielsweise dann nicht gegeben, wenn andere Anlagen, beispielsweise ein Treppenhaus, genutzt werden muss.

 

Auch eine Eigentumswohnung ist kein eigenständiges Gebäude, da diese nur ein Teil eines Gesamtgebäudes darstellt. Es fehlt insofern an der Selbstständigkeit, da die Eigentumswohnung nur über ein gemeinsames Treppenhaus zu erreichen ist.

 

Demgegenüber sind Doppelhäuser jeweils als eigenes Gebäude zu qualifizieren.

 

Überdeckung:

 

Damit ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 LBauO Rheinland-Pfalz vorliegt, muss die bauliche Anlage überdeckt sein. Erforderlich ist also eine entsprechende Dachkonstruktion.

 

Voraussetzung ist, dass das Dach bestimmt und geeignet ist, Niederschläge sicher abzuleiten.

 

Eine Pergola, die keine Dachkonstruktion zur Ableitung von Niederschlagswasser besitzt, ist daher kein Gebäude.

 

Während § 2 Abs. 2 LBauO Rheinland-Pfalz für das Vorliegen eines Gebäudes eine Dachkonstruktion erfordert, sind Seitenwände nicht erforderlich (streitig). Bei einem Carport handelt es sich also um eine Gebäude, da eine Dachkonstruktion vorhanden ist und die Anlage von Menschen betreten werden kann und dem Schutz von Sachen (hier Autos) dient.

 

Betretbarkeit:

 

Damit ein Gebäude im Sinne der gesetzlichen Definition gegeben ist, muss die bauliche Anlage von Menschen betreten werden können.

Erforderlich ist, dass die Anlage von Menschen in natürlicher, aufrechter Haltung betreten werden kann.

 

Somit muss im Inneren des Gebäudes eine lichte Höhe vorhanden sein, die es Menschen ermöglicht, sich aufrecht darin bewegen zu können.

 

Gebäude sind demnach nicht:

 

– Spieltürme für Kinder

– Kleintierställe

– Hundezwinger

 

 

Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen:

 

Das Gebäude muss ferner geeignet und bestimmt sein, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

 

Entscheidend ist, inwiefern das Gebäude objektiv geeignet ist einen entsprechenden Schutz zu ermöglichen. Nicht entscheidend ist, ob es auch tatsächlich hierfür genutzt wird.

 

Beispiel: 

Eine Garage, die von dem Eigentümer tatsächlich nicht genutzt wird, um einen Pkw darin abzustellen, stellt daher eine bauliche Anlage dar. Die Garage ist nämlich objektiv dazu geeignet den Schutz beispielsweise von Sachen (Auto, Fahrrad etc.) zu ermöglichen.