Schwarzarbeit:

 

Vereinbaren Auftraggeber und Auftragnehmer, dass Werkleistungen „schwarz“, also „ohne Rechnung“ ausgeführt werden sollen, ist nach der Rechtsprechung des BGH der gesamte Vertrag der Parteien nichtig. 

 

Dabei hat der BGH nachfolgenden Leitsatz aufgestellt: 

 

1. 

§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dieser Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine Vertragspartei als steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. 

 

2. 

Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages gem. § 134 BGB, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. 

 

 

Folge dieser Nichtigkeit des geamten Vertrages ist, dass dem Auftragnehmer im Falle von Schwarzarbeit Vergütungsansprüche unter keinem Gesichtspunkt zustehen. Der BGH hat außerdem klargestellt, dass auch Ansprüche unter dem Gesichtspunkt einer möglichen „Geschäftsführung ohne Auftrag“ oder unter dem Gesichtspunkt einer „ungerechtfertigten Bereicherung“ nicht in Betracht kommen und ausscheiden.

Beispiel:

Bauherr B und Dachdecker D vereinbaren, dass Dachdecker D für eine Flachdach-Abdichtung insgesamt eine Vergütung „schwarz“ und „ohne Rechnung“ in Höhe von 35.000,00 € erhalten soll. Daraufhin führt Dachdecker D die gesamten Arbeiten inklusive Material und Arbeitslohn vollständig und absolut mängelfrei aus. Als er anschließend die hierfür vereinbarte Vergütung in Höhe von 35.000,00 € verlangt, verweigert B die Zahlung. In diesem Falle kann – trotz vollständig und mängelfrei erbrachter Werkleistungen – D keine Ansprüche gegenüber B geltend machen, weil der gesamte Vertrag nichtig ist. Vertragliche Ansprüche scheiden deshalb aus. Auch Ansprüche unter dem Gesichtspunkt einer „Geschäftsführung ohne Auftrag“ sowie unter dem Gesichtspunkt einer „ungerechtfertigten Bereicherung“ kommen nicht in Betracht. D hat somit keinerlei durchsetzbaren Anspruch auf Vergütung gegenüber Bauherr B.


Ergänzend hat der BGH auch entschieden, dass dem Auftraggeber, der den Werklohn bereits vollständig gezahlt hat - trotz der Nichtigkeit des Vertrages - kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zusteht, selbst wenn der Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitergesetz nichtig ist.

Beispiel:

Im Ausgangsfalle hat Dachdecker D die beauftragten Werkleistungen vollständig und mangelfrei erbracht und Bauherr B hat die vereinbarte Vergütung bereits „schwarz“ und „ohne Rechnung“ vollständig gezahlt. Bauherr B kann jetzt nicht von Dachdecker D die Rückzahlung der gezahlten Vergütung unter Hinweis darauf verlangen, dass der geschlossene Vertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitergesetz nichtig ist und deshalb Dachdecker D ungerechtfertigt, also ohne zugrunde liegenden wirksamen Vertrag, um die erhaltene Vergütung bereichert sei. 


Folge der Nichtigkeit des gesamten Vertrages zum Nachteil des Auftraggebers ist auch, dass insbesondere Mängelansprüche des Bestellers – selbst bei gravierenden Mängeln - nicht bestehen. Es bestehen also keinerlei Gewährleistungsrechte des Auftraggebers.

Beispiel:

Nachdem die Arbeiten im Ausgangsfall von Dachdecker D ausgeführt wurden und B den vollständigen Werklohn in Höhe von 35.000,00 € bereits vollständig gezahlt hat, stellt sich nach einem Jahr heraus, dass die Abdichtungsarbeiten mangelhaft sind und Wasser in das Dach eindringen kann. Eine vollständige Sanierung des Flachdaches ist mit einem Kostenaufwand von ca. 40.000,00 € verbunden. In diesem Falle steht B überhaupt kein Gewährleistungsanspruch zu, selbst wenn D die Werkleistungen mangelhaft, entgegen den allgemein anerkannten Regeln der Technik bzw. entgegen der vertraglichen Vereinbarung, ausgeführt hat. Selbst wenn grobe Fehler von D vorliegen, ist B völlig rechtlos gestellt. 


Dies gilt im Übrigen selbst dann, wenn Handwerkerleistungen nur zum Teil „ohne Rechnung“ erbracht wurden. Auch in diesem Fall ist der gesamte Vertrag insgesamt nichtig.

Beispiel:

Bauherr B und Dachdecker D vereinbaren in dem Ausgangsfall, dass D eine Rechnung für die erbrachten Leistungen über 20.000,00 € zzgl. Mehrwertsteuer erteilen soll und ein zusätzlicher Teilbetrag in Höhe von 5.000,00 € „schwarz“ und „ohne Rechnung“ gezahlt werden soll. Zeigen sich in diesem Falle Mängel der erbrachten Werkleistung, kann Bauherr B auch in diesem Falle Gewährleistungsansprüche – trotz der teilweise „offiziell“ erbrachten Werkleistungen - nicht geltend machen, da auch in diesem Falle der gesamte Vertrag nichtig ist und Gewährleistungsansprüche nicht bestehen. 


Zusammenfassend bestehen daher im Falle von „Schwarzarbeit“ – auch bei nur teilweiser „Schwarzarbeit“ - wechselseitige Ansprüche der Parteien auf Vergütung bzw. Gewährleistung nicht. Der geschlossene Vertrag ist insgesamt nichtig. 

 

Die Beweislast dafür, dass eine Vereinbarung „ohne Rechnung“, also eine „Schwarzarbeit“ vorliegt, hat im Prozessverfahren derjenige zu tragen, der sich auf diese Einrede berufen will.

Beispiel:

Macht im Ausgangsfalle Bauherr B gegenüber Dachdecker D Gewährleistungsansprüche im Hinblick auf mangelhaft ausgeführte Abdichtungsarbeiten geltend und will sich Dachdecker D auf eine Nichtigkeit des Vertrages wegen der getroffenen Vereinbarung „ohne Rechnung“ berufen, so muss Dachdecker D im Prozessverfahren darlegen und beweisen, dass tatsächlich eine entsprechende „Schwarzarbeit“ vereinbart wurde. Dafür muss er im Detail darlegen und im Bestreitensfalle beweisen, wann zwischen welchen Personen welche konkrete Vereinbarung getroffen wurde. Kann D diesen Beweis erbringen, ist der gesamte Vertrag nichtig und Bauherr B stehen Gewährleistungsansprüche nicht zu. Kann D diesen Beweis nicht zur Überzeugung des Gerichtes erbringen, wird B im Falle tatsächlich vorhandener Mängel seine Gewährleistungsansprüche erfolgreich durchsetzen können. 


Beispiel:

Hätte im Ausgangsfall Dachdecker D seine Werkleistungen vollständig und mängelfrei erbracht und würde er hierfür in einem Prozess den entsprechenden Werklohn verlangen, so müsste Bauherr B darlegen und beweisen, dass die Arbeiten als „Schwarzarbeit“ ausgeführt werden sollten, sofern er sich auf die Nichtigkeit des Vertrages berufen will. 


Praxistipp:

Schwarzarbeit sollte – unabhängig von den zuvor zitierten Entscheidungen und Rechtsfolgen – grundsätzlich immer unterbleiben! Schwarzarbeit stellt nämlich eine strafbare Handlung für den Auftragnehmer (Steuerverkürzung) und den Auftraggeber (Beihilfe zur Steuerverkürzung) dar. Bereits deshalb sollte im Hinblick auf die bestehende Strafbarkeit eine Schwarzarbeit stets unterbleiben. Hinzu kommt nunmehr, dass jetzt auch zivilrechtliche Ansprüche wechselseitig nicht mehr geltend gemacht werden können, so dass das Risiko für beide Parteien im Falle der Schwarzarbeit unkalkulierbar wird. Auch die früher häufig vorgenommene „Variante“ einer teilweise erbrachten Leistung mit Rechnung und einer teilweise erbrachten Leistung ohne Rechnung, ist aufgrund der zitierten Rechtsprechung gleichermaßen zivilrechtlich problematisch und strafbar.