Wegfall der Geschäftsgrundlage/ Anpassung des Pauschalpreises:

 

Wie bereits ausgeführt, bleibt zunächst grundsätzlich die vereinbarte Pauschalsumme unverändert, unabhängig davon, welchen tatsächlichen Aufwand der Auftragnehmer zu erbringen hatte. § 2 Abs. 7 Nr. 1 Satz 1 VOB/B sieht auch ausdrücklich vor, dass die Vergütung unverändert bleibt, sofern als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart wurde. Nur dann, wenn die ausgeführte Leistung von der vertragliche vorgesehenen Leistung so erheblich abweicht, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist, so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren (§ 2 Abs. 7 Nr. 1 Satz 2 VOB/B). Es muss also ein „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ vorgelegen haben. 

 

 

§ 2 Abs. 7 Nr. 1 VOB/B:

 

Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 313 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen.

 

 

 

Beispiel:

Tiefbauer T wird von Generalunternehmer G mit der Ausschachtung der Baugrube für ein Geschäftsgebäude zu einem Pauschalpreis von 100.000,00 € beauftragt, wobei im Vertrag die Bodenklassen 3-6 vorgesehen sind. Geht Tiefbauer T bei seiner Kalkulation davon aus, dass nur die Bodenklasse 3 vorhanden ist, kann er sich nicht auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen, wenn tatsächlich die Bodenklasse 5-6 vorhanden ist. Hierbei handelt es sich nämlich nicht um eine Geschäftsgrundlage, weil die Bodenklasse zum Vertragsinhalt geworden ist. 

 

Beispiel:

Tiefbauer T wird von Generalunternehmer G mit der Ausschachtung der Baugrube für ein Geschäftsgebäude zu einem Pauschalpreis von 100.000,00 € beauftragt, wobei im Vertrag die Bodenklassen 3 vorgesehen ist. Ist tatsächlich die Bodenklasse 6 vorhanden, kann er sich auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen und der Pauschalpreis ist ggfls. anzupassen.