Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken:

 

Grundsätzlich ist ein Gebäude auf einem Grundstück und nicht über mehrere Grundstücke zu errichten.

 

Ein Gebäude darf nur ausnahmsweise dann gemäß § 6 Abs. 3 LBauO Rheinland-Pfalz auf mehreren Grundstücken errichtet werden, wenn durch Baulast gesichert ist, dass die betroffenen Grundstücke für die Dauer der Bebauung als Grundstückseinheit zusammengefasst bleiben. In diesem Falle wäre eine sog. „Vereinigungsbaulast“ einzutragen und erforderlich.

 

 

§ 6 Abs. 3 LBauO Rheinland-Pfalz:

 

Ein Gebäude darf nur dann auf mehreren Grundstücken errichtet werden, wenn durch Baulast gesichert ist, dass sie für die Dauer der Bebauung als Grundstückseinheit zusammengefasst bleiben. Dabei bleiben vor die Außenwand geringfügig vortretende Gebäudeteile wie Dachvorsprünge außer Betracht. Satz 2 gilt auch für Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung, soweit sie die Vorgaben des § 8 Abs. 5 Satz 3 und 4 einhalten.

 

 

Beispiel:

Gehören mehrere Grundstücke demselben Eigentümer und beabsichtigt dieser auf diesen mehreren Grundstücken ein Objekt zu errichten, wäre es für ihn möglich entweder die Grundstücke zu einem einheitlichen Grundstück zu vereinigen oder aber eine öffentlich-rechtliche Vereinigungsbaulast eintragen zu lassen. Anschließend könnte dann der Grundstückseigentümer auch auf den betroffenen mehreren Grundstücken ein einheitliches Gebäude errichten.