Bauantrag:

 

Die Anforderungen an einen zu stellenden Bauantrag sind in § 63 LBauO Rheinland-Pfalz geregelt.

 

Der Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung (Bauantrag) ist dabei von dem Bauherren schriftlich bei der zuständigen Gemeindeverwaltung einzureichen.

 

Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrages erforderlichen Unterlagen (Bauunterlagen) einzureichen (§ 63 Abs. 2 Satz 1 LBauO Rheinland-Pfalz).

 

Der Bauantrag und die Bauunterlagen müssen von dem Bauherren sowie von dem Entwurfsverfasser (Bauvorlageberechtigter) unterzeichnet sein. Fehlt die Unterschrift des Bauherren auf den Bauantrag, ist kein wirksamer Bauantrag – mangels Schriftform – gestellt.

 

Die Anforderungen über Art, Inhalt, Beschaffenheit und Zahl der Bauunterlagen ergibt sich aus der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung.

 

Der Umfang der zu erfüllenden Anforderungen richtet sich danach, ob ein 

 

  • ein förmliches Baugenehmigungsverfahren, 
  • ein vereinfachte Genehmigungsverfahren oder aber 
  • ein Freistellungsverfahren 

 

durchzuführen ist.

 

Im Einzelfall kann die Bauaufsichtsbehörde vom Antragsteller auch die Vorlage von Sachverständigengutachten als zusätzlich notwendiger Bestandteil der Bauunterlagen zur fachlichen Beurteilung fordern.

 

Bauunterlagen für die genehmigungsbedürftige Errichtung und Änderung von Gebäuden sowie für Vorhaben, für die das Freistellungsverfahren durchgeführt wird, müssen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterschrieben sein (§ 64 Abs. 1 Satz 1 LBauO Rheinland-Pfalz.

 

Wer Bauvorlage berechtigt ist, wird in § 64 Abs. 2 LBauO Rheinland-Pfalz geregelt.

 

Danach ist bauvorlageberechtigt, wir aufgrund des Architektengesetzes die Berufsbezeichnung Architekt zu führen berechtigt ist.

 

Ebenfalls bauvorlageberechtigt ist derjenige, der in der von der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zu führenden Liste als Ingenieur eingetragen ist. Auf Antrag dort einzutragen ist, wer als Absolvent des Fachbereiches Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ führen darf und danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Objektplanung von Gebäuden praktisch tätig war.

 

Schließlich sind auch Innenarchitekten, die aufgrund des Architektengesetzes die entsprechende Berufsbezeichnung führen dürfen, bauvorlageberechtigt für die mit der Berufsaufgabe des Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden. Zur Berufsaufgabe eines Innenarchitekten gehört dabei die gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Innenräumen und die damit verbundene bauliche Änderung von (vorhandenen) Gebäuden. Die genehmigungsbedürftige Neuerrichtung von Gebäuden darf demgegenüber durch einen Innenarchitekten als Entwurfsverfasser nicht vorgenommen werden, weil ihm hierfür die erforderliche Bauvorlageberechtigung fehlt. Die Bauvorlageberechtigung bei Innenarchitekten wird sachlich daher auf die genehmigungsbedürftige Änderung von Gebäuden begrenzt.

 

Ist eine Bauantrag unvollständig oder weist er sonst erhebliche Mängel auf, kann die Bauaufsichtsbehörde den Bauherren innerhalb einer angemessenen Frist zur Nachbesserung auffordern (§ 65 Abs. 2 Satz 2 LBauO Rheinland-Pfalz). Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, gilt der Antrag gem. § 65 Abs. 2 Satz 4 LBauO als zurückgenommen.