Zusätzliche Leistungen:

 

VOB-Vertrag:

 

Beim VOB-Vertrag hat der Auftragnehmer auf Verlagen des Auftraggebers auch zusätzliche nicht vereinbarte Leistungen auszuführen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, sofern sein Betrieb auf derartige Leistungen eingerichtet ist (§ 1 Abs. 4 Satz 1 VOB/B). 

 

 

§ 1 Abs. 4 Satz 1 VOB/B:

 

Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, außer wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen nicht eingerichtet ist. Andere Leistungen können dem Auftragnehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden.

 

 

Das Anordnungsrecht gem. § 1 Abs. 4 VOB/B beschränkt sich jedoch auf solche zusätzlichen Leistungen, die „erforderlich“ sind. Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung nicht erforderlich sind, werden von § 1 Abs. 4 VOB/B nicht erfasst. Solche zusätzlichen Leistungen können dem Auftragnehmer nur mit dessen Zustimmung übertragen werden (§ 1 Abs. 4 Satz 2 VOB/B). 

 

 

Beispiel:

Während der Sanierungsarbeiten an einer Bestandsimmobilie wird festgestellt, dass die vorhandene Dämmung nicht ausreichend und zu ergänzen ist. Dachdecker D, der mit der Dachsanierung beauftragt ist, muss auf Anordnung diese zusätzliche Dämmung gem. § 1 Abs. 4 VOB/B ausführen, da es sich hierbei um eine „erforderliche Leistung“ handelt. Er kann gemäß § 2 Abs. 6 VOB/B einen Anspruch hierfür auf besondere Vergütung geltend machen.

 

 

Er muss jedoch den Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt (§ 2 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 VOB/B). 

 

 

§ 2 Abs. 6 Nr. 2 Satz 1 Nr. 1 VOB/B:

 

Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt.

 

Die Vergütung für diese zusätzliche Leistung bestimmt sich dann nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung (§ 2 Abs. 6 Nr. 2 Satz 1 VOB/B). 

 

 

§ 2 Abs. 6 Nr. 2 Satz 1 Nr. 2 VOB/B:

 

Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. 

 

 

Bei nicht erforderlichen zusätzlichen Leistungen, besteht ein einseitiges Anordnungsrecht des Auftraggebers nicht, sondern dem Auftragnehmer können solche Leistungen nur mit seiner Zustimmung übertragen werden. Er ist in diesen Fällen auch nicht an seine Urkalkulation gebunden und es besteht keine Verpflichtung seinerseits den Anspruch vor der Ausführung anzukündigen.

 

 

§ 1 Abs. 4 Satz 2 VOB/B:

 

..... Andere Leistungen können dem Auftragnehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden.

 

 

Beispiel:

Bauherr B beauftragt Generalunternehmer G mit der schlüsselfertigen Errichtung eines Einfamilienhauses. Zu einem späteren Zeitpunkt fordert B den G auf noch eine zusätzliche Doppelgarage auf dem Grundstück zu errichten. Hierbei handelt es sich nicht um eine „erforderliche“ Leistung, so dass R nur mit seinem Einverständnis verpflichtet ist die Arbeiten auszuführen. Beispielsweise kann R die Übernahme dieser zusätzlichen Leistungen von der Vereinbarung einer bestimmten Werklohnforderung abhängig machen. An seine Urkalkulation des Hauptauftrages ist er nicht gebunden. 

 

 

Eine Verpflichtung des Auftragnehmers zur Ausführung der zusätzlichen Leistungen besteht – selbst bei Notwendigkeit – auch dann nicht, wenn sein Betrieb nicht auf derartige Leistungen eingerichtet ist (§ 1 Abs. 4 Satz 1 VOB/B). Dabei kommt es auf die konkreten Ausstattungen im Betrieb des Auftragnehmers (Mitarbeiter, Maschinen, Know-How etc.) an. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet gegebenenfalls einen Nachunternehmer einzuschalten. 

 

 

§ 1 Abs. 4 Satz 1 VOB/B:

 

Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, außer wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen nicht eingerichtet ist. Andere Leistungen können dem Auftragnehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden.

 

 

Beispiel:

Installateur I wird mit der vollständigen Erneuerung der Heizungsanlage einschließlich Verrohrung beauftragt. Während der Ausführung der Arbeiten stellt sich heraus, dass zusätzliche Kernbohrungen zur Führung der Leitungen notwendig und erforderlich sind. Diese Kernbohrungen sind bisher nicht Gegenstand der Beauftragung. Sofern der Betrieb von I nicht über ein entsprechendes Kernbohr-Gerät und nicht über entsprechende Mitarbeiter verfügt, kann I die Übernahme dieser zusätzlichen Leistungen ablehnen. Bauherr B muss dann selbst für die Durchführung dieser Arbeiten eine Drittfirma beauftragen.