Abzug „neu für alt“:

 

Konnte der Auftraggeber eine Werkleistung uneingeschränkt nutzen und zeigen sich Mängel erst verhältnismäßig spät, so können sich für den Auftraggeber Nutzungsvorteile ergeben, die er im Falle der Nachbesserung als Vorteil ausgleichen muss. 

 

 

Beispiel:

Heizungsbauer H liefert dem Bauherren B eine neue Heizungsanlage, die für eine Zeitdauer von 4,5 Jahren völlig uneingeschränkt und ordnungsgemäß funktioniert. Innerhalb der vertraglich vereinbarten Gewährleistungsfrist von 5 Jahren, fällt diese Heizungsanlage jedoch nach 4,5 Jahre aus und es stellt sich heraus, dass bereits von Anfang ein Materialfehler vorhanden ist, der die Anlage irreparabel beschädigt hat. Die Heizungsanlage muss daher nach 4,5 Jahren vollständig ausgetauscht werden. Bauherr B erhält somit nach 4,5 Jahren eine vollständig neue Heizungsanlage. In diesem Falle muss sich Bauherr B einen Vorteil „neu für alt“ anrechnen lassen, da ihm durch die Nachbesserung ein Vermögensvorteil entstanden ist. Ausgehend von der üblichen Lebenserwartung“ einer Heizungsanlage von ca. 25 Jahren, hätte er die Lebenserwartung seiner Anlage um 4,5 Jahre verlängert. In einem Umfange von 4,5/25 müsste er sich daher einen Nutzungsvorteil anrechnen lassen.