Baugenehmigungspflicht: 

 

Gem. § 61 LBauO Rheinland-Pfalz bedürfen 

 

  • die Errichtung, 
  • die Änderung, 
  • die Nutzungsänderung und 
  • der Abbruch baulicher Anlagen 

 

einer Baugenehmigung, sofern nicht in den §§ 62, 67 und 84 LBauO Rheinland-Pfalz etwas anderes bestimmt ist.

Damit enthält § 61 LBauO den 

 

Grundsatz der Baugenehmigungspflicht. 

 

Bauordnungsrechtlich relevante Baumaßnahmen bedürfen daher grundsätzlich einer Baugenehmigung, sofern nicht eine Ausnahme im Gesetz vorgesehen ist.