Vereinfachtes Genehmigungsverfahren (§ 66 LBauO Rheinland-Pfalz):

 

Sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind, ist lediglich ein sog. „vereinfachtes Genehmigungsverfahren“ gemäß § 66 LBauO Rheinland-Pfalz durchzuführen.

 

Maßgeblicher Unterschied zwischen dem vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. § 66 LBauO Rheinland-Pfalz und einem Freistellungsverfahren gem. § 67 LBauO Rheinland-Pfalz besteht darin, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren mit der Erteilung einer Baugenehmigung endet, während beim Freistellungsverfahren eine Baugenehmigung nicht erteilt wird. 

 

Der materielle Prüfungsumfang bei einem vereinfachten Genehmigungsverfahren ist gem. § 66 LBauO Rheinland-Pfalz beschränkt.

 

Anwendbar ist das vereinfachte Genehmigungsverfahren nur auf die in § 66 Abs. 1 Nr. 1 - Nr. 9 benannten Bauvorhaben anwendbar.

 

Beispielsweise anwendbar ist das vereinfachte Genehmigungsverfahren bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1-3 und sonstigen Gebäuden der Gebäudeklasse 2 (ausgenommen Sonderbauten).

 

Ebenfalls ist das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 2 LBauO Rheinland-Pfalz bei landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden mit nicht mehr als zwei Geschossen über der Geländeoberfläche (einschließlich ihrer Nebenanlagen) anwendbar.

 

Bei Bauvorhaben nach § 66 Abs. 1 Satz 1 LBauO Rheinland-Pfalz ist über den Bauantrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. § 66 Abs. 5 Satz 2 LBauO Rheinland-Pfalz innerhalb einer Frist von 1 Monat zu entscheiden; bei Bauvorhaben nach § 66 Abs. 2 Satz 1 LBauO Rheinland-Pfalz, innerhalb einer Frist von 3 Monaten (§ 66 Abs. 5 Satz 2 LBauO Rheinland-Pfalz).

 

Gemäß § 66 Abs. 5 Satz 5 LBauO Rheinland-Pfalz gilt die Baugenehmigung als erteilt, wenn über den Bauantrag nicht innerhalb der zuvor genannten maßgeblichen Frist entschieden worden ist.