Ausnahmen und Befreiungen (§ 31 BauGB):

 

Sofern Festsetzungen im Bebauungsplan vorgesehen sind, kann der Bauherr ggfls. gemäß § 31 BauGB einen Antrag auf „Ausnahmen und Befreiungen" stellen.

 

Danach können gemäß § 31 Abs. 1 BauGB solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

 

Beispiel:

Im Bebauungsplan wird das Gebiet als „allgemeines Wohngebiet" festgesetzt, so dass damit § 4 BauNVO Bestandteil der Festsetzungen des Bebauungsplanes wird. Gem. § 4 Abs. 3 BauNVO können ausnahmsweise in einem allgemeinen Wohngebiet zugelassen werden Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen. Beantragt nunmehr der Bauherr eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Tankstelle, so könnte diese ausnahmsweise zugelassen werden.

 

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB sind auch Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ausnahmsweise möglich.

 

Beispiel:

Ist nach dem Bebauungsplan ein bestimmtes Baufenster auf dem Baugrundstück für die Errichtung der baulichen Anlage vorgesehen, will der Bauherr aus bautechnischen Gründen aber (z.B. wegen Defiziten der Tragfähigkeit des Untergrundes) die bauliche Anlage um ca. 2 m nach Süden versetzen, könnte dies gegebenenfalls gemäß § 31 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig sein, sofern dies städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.

 

Beispiel:

Sieht der Bebauungsplan eine Festsetzung bezüglich des Daches dahingehend vor, dass eine „dunkle Dacheindeckung“ umzusetzen ist, könnte der Bauherr versuchen eine Befreiung für ein Dach aus Zink zu beantragen, wenn er dies aus architektonischen Gründen wünscht. Wird ihm diese Befreiung erteilt, könnte er das Objekt wunschgemäß umsetzen. Allerdings liegt die Entscheidung zur Befreiung im Ermessen der Behörde und der Bauherr hätte nur einen Anspruch auf "ermessensfehlerfreie Entscheidung".