Zurückbehaltungsrecht:

 

Sowohl beim VOB-Vertrag, als auch beim BGB-Vertrag, kann der Auftraggeber bei Mängeln der Werkleistung die geschuldete Vergütung ganz oder teilweise zurückbehalten. Dies bedeutet, dass der Auftraggeber die Zahlung des Werklohnes solange zurückbehält, bis die Mängel vollständig und fachgerecht beseitigt wurden. 

 

 

§ 641 Abs. 3 BGB sieht dabei nachfolgende Regelung vor: 

 

 

§ 641 Abs. 3 BGB:

 

Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern

 

 

Welchen Betrag der Auftraggeber dabei im Falle eines Zurückbehaltungsrechtes einbehalten kann, ergibt sich ebenfalls aus § 641 Abs. 3 BGB:

 

 

§ 641 Abs. 3 BGB:

 

..... angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

 

 

Der Auftraggeber kann daher nicht nur die erforderlichen Kosten der Nachbesserung, sondern das Doppelte davon einbehalten.

 

 

Beispiel:

Schreiner S wird von Bauherr B beauftragt, neue Türen (Türzargen und Türblätter) zu liefern und einzubauen. 10 der insgesamt 20 Türblätter sind beschädigt und müssen ausgetauscht werden. Schreiner S stellt seine erbrachten Leistungen mit insgesamt 15.000,00 EUR in Rechnung. Da für den Austausch der beschädigten Türblätter ein Betrag in Höhe von 6.000,00 EUR (Materialkosten + Montagekosten) notwendig und erforderlich sind, kann B insgesamt 12.000,00 EUR (das Doppelte der Mangelbeseitigungskosten) einbehalten. Schreiner S steht daher nur ein fälliger Anspruch derzeit von 3.000,00 EUR (15.000 EUR – 12.000 EUR) zu, während B ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe von insgesamt 12.000,00 EUR geltend machen kann. 

 

 

 

Dies gilt auch beim VOB-Vertrag.