Verjährung der Werklohnforderung:

 

Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist gem. § 195 BGB. Danach beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre. 

 

 

§ 195 BGB:

 

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

 

 

§ 199 Abs. 1 BGB:

 

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

 

1.

der Anspruch entstanden ist und

 

2.

 

der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

 

 

Diese Frist von 3 Jahren beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. 

 

„Entstanden“ ist dabei der Anspruch, sofern er fällig ist (also mit Abnahme und Vorlage der prüffähigen Schlußrechnung)

 

 

Beispiel:

Rohbauer R erteilt beim BGB-Vertrag seine prüffähige Schlußrechnung nach der Abnahme am 15.12.2019. Der Anspruch ist damit sofort fällig und verjährt am 31.12.2022 (innerhalb von 3 Jahren zum Kalenderjahresende) 

 

Beispiel:

Rohbauer R erteilt beim VOB-Vertrag seine prüffähige Schlußrechnung nach der Abnahme am 15.12.2019. Der Anspruch ist aufgrund der Prüffrist des § 16 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 VOB/B VOB erst innerhalb von 30 Tagen fällig und verjährt daher erst zum 31.12.2023 (innerhalb von 3 Jahren zum Kalenderjahresende) 

 

Beachte:

Liegt eine Abnahme und eine prüffähige Schlussrechnung vor, werden die gesamten Werklohnforderungen und alle vergütungsgleichen Ansprüche fällig, so dass eine irrtümlich vergessene Forderung verjähren kann.

 

Beim VOB-Vertrag kommt es also entscheidend darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Schlussrechnung zugegangen ist und die Prüfungsfrist gem. § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B abgelaufen ist.