Feuerstätten (§ 2  Abs. 7 LBauO Rheinland-Pfalz):

 

 

§ 2 Abs. 7 LBauO Rheinland-Pfalz:

 

Feuerstätten sind in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen oder Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen.

 

 

Feuerstätten sind gemäß § 2 Abs. 7 LBauO Rheinland-Pfalz in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen oder Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen.

 

Für das Vorliegen einer Feuerstätte müssen 3 Tatbestandsmerkmale erfüllt sein. 

 

Die Anlage muss 

  • ortsfest benutzt werden, 
  • eine entsprechende Verbindung mit dem Gebäude aufweisen und 
  • eine Wärmeerzeugung durch Verbrennung muss gegeben sein.

 

Kleinerer Heizöfen, die nicht ortsfest benutzt werden, sind daher nicht als Feuerstätte anzusehen. Auch ein beweglicher Gartengrill, der mit Holzkohle betrieben wird, ist demnach nicht ortsfest und somit keine Feuerstätte.

 

Die Feuerstätten müssen in oder an Gebäuden errichtet sein. Der ortsfest gemauerte Gartengrill, der vom Haus entfernt im Garten errichtet wurde, ist danach zwar ortsfest, aber nicht in oder an einem Gebäude errichtet und somit keine Feuerstätte.

 

Wird allerdings der Gartengrill fest an einem Gebäude angebaut, wäre danach eine Feuerstätte gegeben.

 

In oder an einem Gebäude ortsfest errichtete Feuerstätten sind demnach 

  • Kamine
  • Kachellisten
  • zentrale Heizungsanlage etc.

 

Schließlich muss die Feuerstätte durch Verbrennung Wärme erzeugen. Welcher Brennstoff dabei genutzt wird, ist unerheblich (also z.B. Erdgas, Kohle, Holz etc.).

 

Sofern Wärme durch elektrischen Strom erzeugt wird, liegt - mangels Verbrennung - keine Feuerstätte vor. Ein elektrischer Saunaofen ist daher – mangels Verbrennung - keine Feuerstätte.