ABSCHLUSS DES BAUVERTRAGES:

 

Ein Bauvertrag kommt – wie jeder andere Vertrag auch - durch Angebot und Annahme zustande (§§ 145 ff. BGB). 

  

Regelmäßig werden Bauverträge in der Praxis dadurch geschlossen, dass der Auftraggeber einen oder mehrere potentielle Auftragnehmer dazu auffordert, ihm ein Angebot für die Ausführung bestimmter Werkleistungen zu unterbreiten.  Man spricht dabei von „Ausschreibung“, wenn der Bauherr in dieser Art und Weise mehrere potentielle Auftragnehmer zur Abgabe jeweils eines Angebotes auffordert. Das Ziel einer solchen Ausschreibung besteht darin durch den Wettbewerb der Anbieter ein möglichst günstiges Angebot zu erhalten (Beachte: Der öffentliche Auftraggeber muss zwingend eine Ausschreibung von Werkleistungen vornehmen, wobei er das Vergaberecht zu beachten hat.). Bei dieser Aufforderung des Bauherrn an einen oder mehrere potentielle Auftragnehmer, handelt es sich jedoch noch nicht um ein verbindliches Angebot des Auftraggebers auf Abschluss eines Bauvertrages, sondern zunächst nur um eine Einladung an den jeweiligen Auftragnehmer seinerseits ein verbindliches Angebot zu unterbreiten („invitatio ad offerendum“). Nach Eingang des Angebotes/der Angebote ist der Bauherr dann völlig frei in der Entscheidung, ob und wenn ja welches Angebot er annehmen will (Beachte: Dies gilt nicht Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens! Hier sind die Regelungen des Vergaberechtes bei der Auswahlentscheidung und Beauftragung zu beachten!)

 

Beispiel:

Bauherr B verschickt über seinen Architekten an mehrere Rohbauer ein Leistungsverzeichnis für den Rohbau seines Einfamilienhauses mit der Bitte um Vorlage eines entsprechenden Angebotes. Nach Eingang der Angebote stellt B fest, dass die Arbeiten doch zu teuer sind und entschließt sich den Bau des Hauses gar nicht durchzuführen. In diesem Falle hat keiner der anbietenden Auftragnehmer – auch nicht der günstigste Anbieter – einen Anspruch auf Beauftragung durch B und Abschluss eines Vertrages.


Demgegenüber handelt es sich bei den eingehenden Angeboten der jeweiligen Auftragnehmer um rechtsverbindliche Angebote, an welche die Auftragnehmer entsprechend gebunden sind (§ 145 BGB).