Rücktritt:

 

Beim BGB-Vertrag kann der Auftraggeber gem. § 323 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 BGB vom Vertrag zurücktreten, soweit die Leistung noch nicht erbracht ist. Voraussetzung ist, dass der Auftragnehmer eine fällige Bauleistung nicht bzw. nicht vertragsgemäß erbracht hat und ihn der Auftraggeber erfolglos unter angemessener Fristsetzung zur Erfüllung aufgefordert hat. 

 

 

§ 323 Abs. 1 BGB:

 

Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

 

 

Im Falle des Rücktritts wird das Vertragsverhältnis in ein „Rückgewähr- und Abwicklungsverhältnis“ umgewandelt. Die bisherigen Leistungsansprüche und Leistungspflichten erlöschen und die bereits empfangenen Leistungen sind zurück zu gewähren. 

 

 

Beispiel:

Bauherr B beauftragt Installateur I im Rahmen eines BGB-Vertrages mit der Lieferung und Montage einer Wärmepumpe. Diese Wärmepumpe wird von I geliefert und montiert, funktioniert jedoch nicht mangelfrei. Daraufhin fordert B den I unter Fristsetzung zur Nachbesserung auf, jedoch funktioniert auch anschließend die Wärmepumpe nicht mangelfrei. Daraufhin erklärt B den Rücktritt vom Vertrag. Nunmehr muss I die erhaltene Vergütung zurückzahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe der Wärmepumpe nebst zusätzlicher Materialien. 

 

 

Beachte:

Beim VOB-Vertrag ist die Möglichkeit eines Rücktritts gem. § 13 VOB/B nicht vorgesehen. Eine Lösung vom gesamten Vertrag kommt daher für den Auftraggeber nicht über einen Rücktritt, sondern nur über eine Kündigung des Vertrages gem. § 8 VOB/B in Betracht.