Fehlerhafte Rechnungsprüfung: 

 

Ein Schadensersatzanspruch und eine Haftung des Architekten/Ingenieur kann sich auch im Falle einer fehlerhaften Rechnungsprüfung ergeben. 

 

Der mit der Objektüberwachung [Leistungsphase 8) beauftragte Architekt ist nämlich verpflichtet, auch bereits Abschlagszahlungen des Handwerkers daraufhin zu überprüfen, ob diese den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen, ob sie fachtechnisch und rechnerisch richtig und ob die zugrunde gelegten Leistungen auch tatsächlich erbracht sind. 

 

Tritt aufgrund einer fehlerhaften Rechnungsprüfung des Architekten/Ingenieur eine Überzahlung des Handwerkers ein, kann gegebenenfalls ein Schaden und damit Schadensersatzanspruch des Bauherren in Betracht kommen. 

 

 

Beispiel: 

 

Handwerker H reicht eine Abschlagsrechnung über die Errichtung des Rohbaus ein über einen Betrag in Höhe von 100.000,00 Euro. Architekt A prüft diese Rechnung und gibt diese dem Bauherren zur Zahlung frei, der daraufhin den abgerechneten Betrag in Höhe von 100.000,00 Euro an den H bezahlt. Tatsächlich entsprachen die erbrachten Leistungen jedoch nur einem Leistungsstand von 60.000,00 Euro. 

 

Meldet nach Erhalt der Zahlung Handwerker H Insolvenz an und kann im Hinblick hierauf der Bauherr die geleistete Überzahlung von 40.000,00 Euro nicht zurückerhalten, könnte er in dieser Höhe einen Schadensersatzanspruch gegenüber Architekt A geltend machen. 

 

 

Gleiches gilt auch bei einer fehlerhaften Schlussrechnungsprüfung und damit einer vom Bauherren geleisteten Überzahlung.