Geländeoberfläche: (§ 2 Abs. 6 LBauO Rheinland-Pfalz):

 

 

§ 2 Abs. 6 LBauO Rheinland-Pfalz:

 

Geländeoberfläche ist die Fläche, die sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt oder die von der Bauaufsichtsbehörde festgelegt ist, im Übrigen die natürliche, an das Gebäude angrenzende Geländeoberfläche.

 

 

Nach der gesetzlichen Regelung wird die Geländeoberfläche festgelegt 

 

  • im Bebauungsplan oder 
  • von der Baugenehmigungsbehörde bzw. 
  • ergibt sich aus der natürlichen Geländeoberfläche.

 

Bei der festgelegten Geländeoberfläche sind zwei Festsetzungsarten vorgesehen, einerseits die Festsetzung im Bebauungsplan und andererseits die Bestimmung der Geländeoberfläche mittels Baugenehmigung bzw. durch gesonderten isolierten Verwaltungsakt der Baugenehmigungsbehörde.

 

Dabei gilt als Reihenfolge, dass an erster Stelle die Festsetzungen eines gültigen Bebauungsplanes maßgeblich sind.

 

Nur dann, wenn Festsetzungen in einem Bebauungsplan nicht vorgesehen sind, kann die Bauaufsichtsbehörde in einer Baugenehmigung oder durch einen gesonderten Verwaltungsakt die Geländeoberfläche festlegen.

 

Liegt weder eine Bebauungsplan mit Festsetzungen über die Geländeoberfläche vor, noch wurde von der Bauaufsichtsbehörde die Geländeoberfläche festgelegt, gilt als Geländeoberfläche die natürliche, an das Gebäude angrenzende Geländeoberfläche.

 

Sofern die an das Gebäude angrenzende Geländeoberfläche maßgeblich sein soll, ist der Zustand der Geländeoberfläche, der seit zumindest 30 Jahren unverändert vorhanden ist, ausschlaggebend. Sofern also Aufschüttungen oder Abgrabungen vorgenommen worden sind, die innerhalb der letzten 30 Jahre erfolgt sind, sind diese nicht maßgeblich. Demgegenüber können durch Aufschüttung oder Abgrabungen künstlich veränderte Geländeoberfläche zur „natürlichen Geländeoberfläche“ werden, wenn dieser Zustand unverändert länger als 30 Jahre besteht.

 

Die Geländeoberfläche und deren exakte Bestimmung hat eine sehr entscheidende Bedeutung bei der Umsetzung fast aller von Baumaßnahmen. Beispielsweise richtet sich die Höhenlage des Gebäudes nach der Geländeoberfläche. Auch für die Bestimmung der Anzahl der Geschosse, der Höhe der Außenwände bei der Abstandsflächenberechnung etc. ist die Geländeoberfläche jeweils maßgeblich.