BGB-Vertrag:

 

Voraussetzung für die Fälligkeit der Werklohnforderung beim BGB-Vertrag ist – wie auch beim VOB-Vertrag - dass die Werkleistung vom Auftraggeber abgenommen wurde bzw. zumindest abnahmefähig hergestellt wurde (§ 641 Abs. 1 BGB). 

 

 

§ 641 Abs. 1 BGB:

 

Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten. 

 

 

Eine prüffähige Rechnung ist beim BGB-Vertrag – inzwischen -  im Falle eines Bauvertrages ebenfalls Fälligkeitsvoraussetzung (§ 650g Abs. 4 BGB).

 

 

§ 650g Abs. 4 BGB:

 

Die Vergütung ist zu entrichten, wenn 

 

1. der Besteller das Werk abgenommen hat oder die Abnahme nach § 641 Absatz 2 entbehrlich ist und

 

2. der Unternehmer dem Besteller eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat.

 

Die Schlussrechnung ist prüffähig, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Besteller nachvollziehbar ist.

 

 

Allerdings ist beim BGB-Vertrag die Vergütung nach der Abnahme sofort zur Zahlung fällig (§ 271 Abs. 1 BGB) und nicht erst innerhalb von 30 Tagen, wie beim VOB/B-Vertrag.

 

Einwendungen gegen die fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung muss der Auftraggeber allerdings innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung erheben. Ansonsten gilt die Rechnung als prüffähig und der Auftraggeber kann sich nachträglich nicht mehr auf eine fehlende Prüfbarkeit der Rechnung berufen (§ 650g Abs. 4 Satz 3 BGB).

 

 

§ 650g Abs. 4 Satz 3 BGB:

 

Sie gilt als prüffähig, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung begründete Einwendungen gegen ihre Prüffähigkeit erhoben hat.