Terminüberschreitung/verspätete Planungsleistung: 

 

Wird das Bauvorhaben verspätet fertiggestellt, kommen ggfls. Schadenersatzansprüche des Bauherren wegen Verzuges gegenüber dem Architekten/Ingenieur in Betracht. 

 

Selbst dann, wenn im Bauvertrag Vertragsfristen nicht vereinbart sind, hat der Auftragnehmer - auch ohne Vereinbarung - in angemessener Frist mit der Arbeit zu beginnen und diese zügig abzuschließen. 

 

Führt der Architekt seine Leistungen also nur schleppend und unzureichend aus, kann er nach entsprechender Mahnung des Bauherren in Verzug geraten und eine Schadensersatzpflicht kann bestehen. 

 

Sofern im Vertrag ein konkreter Termin zur Fertigstellung vereinbart ist, tritt automatisch mit Ablauf dieses Termins Verzug ein. 

 

Ist beispielsweise ein Verzug darauf zurückzuführen, dass die vom Architekten/Ingenieur vorgelegte Planung nicht genehmigungsfähig war und daher abgelehnt wurde und neu geplant werden musste, kommt ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Architekten/Ingenieur in Betracht. 

 

Als Maßstab kommt die Zeit zwischen der Einreichung der nicht genehmigungsfähigen Bauvorlage bis zur Einreichung der genehmigungsfähigen Bauantragsunterlagen in Betracht. 

 

Bauverzögerungen können aber auch auf „Koordinationsfehler” des Architekten/Ingenieur zurückzuführen sein. Der Architekt/Ingenieur hat nämlich grundsätzlich auch den Bauablauf so zu koordinieren, dass dieser reibungslos und ohne Verzögerungen abläuft. 

 

Ist es aufgrund eines Fehlverhaltens des Architekten/Ingenieur zu Bauverzögerungen gekommen, richtet sich der Umfang des Schadensersatzanspruches nach dem konkret zu ermittelnden Schaden des Bauherren. 

 

 

Beispiel: 

 

Architekt A hatte eine genehmigungsfähige Planung für ein Einkaufszentrum am 01.06.2020 eingereicht. Die Baugenehmigung wurde mit Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde am 01.09.2020 abgelehnt. Anschließend mussten Umplanungen vorgenommen werden, die der Architekt zügig und unverzüglich vorgenommen hat. Der geänderte Bauantrag wird dann am 01.10.2020 eingereicht und anschließend am 01.12.2020 genehmigt. 

 

In diesem Falle dürfte sich das Bauvorhaben um insgesamt 5 Monate verzögert haben. Hätte der Architekt von Anfang an eine genehmigungsfähige Planung erstellt und eingereicht, wäre diese bereits am 01.06.2020 eingereicht und anschließend genehmigt worden. Die Verzögerung vom 01.06.2020 bis zum 01.11.2020 ist daher ausschließlich auf die Fehlplanung des Architekten zurückzuführen. 

 

Würde mit dem betroffenen Einkaufszentrum nach dessen Eröffnung ein monatlicher Gewinn erwirtschaftet werden von 100.000,00 Euro, käme eine Haftung des Architekten für 5 Monate, mithin für einen Betrag in Höhe von 500.000,00 Euro in Betracht.