Leistungen ohne Auftrag:

 

VOB-Vertrag:

 

Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausgeführt hat, werden grundsätzlich nicht vergütet (§ 2 Abs. 8 Nr. 1 Satz 1 VOB/B).

 

 

§ 2 Abs. 8 Nr. 1 Satz 1 VOB/B:

 

Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausführt, werden nicht vergütet. 

 

 

Darüber hinaus hat der Auftragnehmer diese ohne Auftrag ausgeführten Leistungen auf Verlangen auch innerhalb einer angemessenen Frist auf eigene Kosten zu beseitigen (§ 2 Abs. 8 Nr. 1 Satz 2 VOB/B). Beseitigt der Auftragnehmer diese ohne Auftrag ausgeführten Leistungen nicht innerhalb der gesetzten Frist, kann der Auftraggeber dies auf Kosten des Auftragnehmers vornehmen bzw. vornehmen lassen (§ 2 Abs. 8 Nr. 1 Satz 2 VOB/B).

 

 

§ 2 Abs. 8 Nr. 1 Satz 2 VOB/B:

 

Der Auftragnehmer hat sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen; sonst kann es auf seine Kosten geschehen. Er haftet außerdem für andere Schäden, die dem Auftraggeber hieraus entstehen. 

 

 

Beispiel:

Fliesenleger F verlegt – obwohl ihm kein entsprechender Auftrag erteilt wurde – zusätzlich auch Fliesen im Abstellraum neben der Küche. Bauherr B verlangt die Entfernung der Fliesen und will die entsprechenden Leistungen nicht vergüten. F erhält hier für die von ihm erbrachten Leistungen selbst dann keine Vergütung, wenn die Leistungen völlig mangelfrei und brauchbar ausgeführt wurden. Er muss vielmehr auf Verlangen sämtliche Fliesen wieder entfernen und den ursprünglichen Zustand vor der Verlegung wieder auf eigene Kosten herstellen. 

 

 

Ein Vergütungsanspruch steht dem Auftragnehmer jedoch dann zu, wenn der Auftraggeber die zusätzlichen Leistungen „nachträglich anerkennt“ (§ 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 VOB/B). Ein solches Anerkenntnis liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber erkennen lässt, dass er die erbrachte Leistung als vertragsgemäß billigt. 

 

 

§ 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 VOB/B:

 

Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich anerkennt. .........Soweit dem Auftragnehmer eine Vergütung zusteht, gelten die Berechnungsgrundlagen für geänderte oder zusätzliche Leistungen der Absätze 5 oder 6 entsprechend.

 

 

Ein Vergütungsanspruch steht dem Auftragnehmer auch dann zu, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrages notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden (§ 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 2 VOB/B). Notwendig sind Leistungen nur dann, wenn ohne ihre Ausführung die Leistung nicht vertragsgemäß und mängelfrei wäre.

 

 

§ 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 2 VOB/B:

 

...... Eine Vergütung steht ihm auch zu, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrags notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden. Soweit dem Auftragnehmer eine Vergütung zusteht, gelten die Berechnungsgrundlagen für geänderte oder zusätzliche Leistungen der Absätze 5 oder 6 entsprechend.

 

 

Beispiel:

Im Leistungsverzeichnis ist eine erforderliche Unterspannbahn für die Dachdeckerarbeiten nicht vorgesehen. Dachdecker D führt diese nicht im Leistungsverzeichnis vorgesehene und damit nicht beauftragte Unterspannbahn aus. Hierbei handelt es sich um eine notwendige Leistung, da ohne diese Unterspannbahn der Dachaufbau nicht fachgerecht wäre, entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik. 

 

 

Notwendige Leistungen entsprechen in der Regel auch dem „mutmaßlichen Willen“ des Auftraggebers. 

 

Weitere Anspruchsvoraussetzung ist allerdings, dass dem Auftraggeber diese zusätzlichen Leistungen „unverzüglich“ angezeigt werden. Unverzüglich ist dabei eine Anzeige, wenn sie „ohne schuldhaftes Zögern“ erfolgt. Der Auftragnehmer hat daher sobald es ihm möglich ist die Zusatzleistungen dem Auftraggeber anzuzeigen. Diese unverzügliche Anzeige ist zwingende Anspruchsvoraussetzung. Ist die Anzeige nicht bzw. nicht unverzüglich erfolgt, hat der Auftragnehmer keinen Vergütungsanspruch.

 

 

Beispiel:

Würde Dachdecker D erst im Rahmen seiner Endabrechnung – 6 Wochen nach Einbringung der Unterspannbahn – auf diese zusätzliche Leistung hinweisen, und diese erst über die Schlussrechnung dem Auftraggeber anzeigen, wäre die Anzeige nicht „unverzüglich“. Dachdecker D würde für die erbrachten zusätzlichen Leistungen keine Vergütung nach § (§ 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 2 VOB/B) erhalten. 

 

 

Allerdings sieht § 2 Abs. 8 Nr. 3 VOB/B vor, dass die Vorschriften des BGB über die „Geschäftsführung ohne Auftrag“ daneben unberührt bleiben. Hat der Auftragnehmer seine unverzügliche Anzeigepflicht nicht erfüllt, kann gegebenenfalls noch ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht kommen. Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherren, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen erlangen (§ 683 Satz 1 BGB).

 

 

§ 2 Abs. 8 Nr. 3 VOB/B:

 

Die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) bleiben unberührt.

 

 

§ 683 Satz 1 BGB:

 

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. 

 

 

BGB-Vertrag:

 

Sofern beim BGB-Vertrag der Auftragnehmer – ohne Auftrag – zusätzliche Leistungen ohne Veranlassung des Auftraggebers ausführt, kommt ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt einer „Geschäftsführung ohne Auftrag“ oder unter dem Gesichtspunkt des „Bereicherungsrechts“ in Betracht. 

 

Sofern die Leistungen notwendig waren und damit dem zumindest mutmaßlichen Willen des Bauherren entsprachen, kann der Geschäftsführer ohne Auftrag einen Aufwendungsersatz in Höhe der üblichen Vergütung gemäß § 683 BGB fordern.

 

 

§ 683 Satz 1 BGB:

 

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. 

 

 

 

Auch im Falle von Bereicherungsansprüchen ist Grundlage der Bewertung die „übliche Vergütung“. Dabei wird jedoch von der üblichen Vergütung teilweise ein Abschlag vorgenommen, weil die übliche Vergütung auf der Grundlage eines wirksamen Vertrages bemessen sei. 

 

§ 812 Abs. 1 BGB:

 

Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.