Außenbereich (§ 35 BauGB):

 

Der Außenbereich ist der Bereich, für den kein qualifizierter Bebauungsplan existiert und auch eine Bebauung im Zusammenhang (unbeplanten Innenbereich) nicht gegeben ist.

 

Die Zulässigkeit von Baumaßnahmen im Außenbereich richtet sich nach § 35 BauGB.

 

Dem Grundsatz nach soll der Außenbereich von Bebauung freigehalten werden.

 

Es sind daher im Außenbereich grundsätzlich nur „privilegierte Bauvorhaben" zulässig.

 

In § 35 Abs. 1 BauGB werden die privilegierten Bauvorhaben, die im Außenbereich zulässig sein sollen, im Detail benannt.

 

Danach ist beispielsweise im Außenbereich ein Bauvorhaben zulässig, wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.

 

Der Begriff der Landwirtschaft wird dabei in § 201 BauGB gesetzlich definiert. Landwirtschaft im Sinne des BauGB ist danach insbesondere

 

  • der Ackerbau,
  • die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann,
  • die gartenbauliche Erzeugung,
  • der Erwerbsobstbau,
  • der Weinbau,
  • die berufsmäßige Imkerei und
  • die berufsmäßige Binnenfischerei.

 

Damit ein solcher privilegierter landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, muss dieser Betrieb

 

  • eine bestimmte Betriebsorganisation aufweisen,
  • auf Dauer angelegt sein, um ein „lebensfähiges Unternehmen“ darzustellen und
  • nachhaltig betrieben werden.

 

Das Unternehmen muss also auf eine lange, im Regelfall für mehrere Generationen bemessene Dauer, angelegt sein. Lebensfähigkeit und Nachhaltigkeit setzen dabei ein Mindestmaß an Umfang der landwirtschaftlichen Betätigung voraus. Auch muss der Betrieb in der Regel auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtet sein.

 

Die bloße Freizeitbeschäftigung oder eine Liebhaberei erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Vielmehr muss die landwirtschaftliche Tätigkeit ernsthaft betrieben werden.

 

Hierdurch soll ein entsprechender Missbrauch verhindert werden.

 

Überdies muss das Bauvorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen. Es ist maßgeblich darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Landwirt unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereiches dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch die Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird.

 

Beispiel

Landwirt stellt Bauantrag zur Errichtung eines Silos, um das Futtermittel für seine Tiere in diesem Silo zu lagern.

 

Beispiel

Landwirte stellt Bauantrag zur Errichtung eines Wohngebäudes für sich und seine Familie in unmittelbarer Nähe zur Hofstelle.

 

Im einzelnen sind in § 35 Abs. 1 BauGB nachfolgende weitere privilegierte Bauvorhaben vorgesehen:

 

 

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es 

 

1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,

 

2. einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,

 

3. der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,

 

4. wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,

 

5.der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient,

 

6. der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:

a) das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,

b) die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,

c) es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und

d) die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,

 

7. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, oder

 

8. der Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden dient, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist.

 

Diese privilegierten Bauvorhaben sind dann zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist.

 

Die Erschließung ist dabei gesichert, wenn damit gerechnet werden kann, dass sie bis zur Herstellung des Bauwerks, spätestens bis zur Ingebrauchnahme funktionsfähig angelegt ist und damit zu rechnen ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird.

 

Ausreichend ist dabei eine „ausreichende Erschließung". Eine Erschließung wie beispielsweise die in einem Bebauungsplan vorgesehene Erschließung ist nicht erforderlich.

 

Beispiel:

Eine ausreichend gesicherte Erschließung kann für einen landwirtschaftlichen Betrieb beispielsweise schon dann gegeben sein bei Erreichbarkeit des Grundstückes über ein gemeindeeigenes, nicht förmlich gewidmetes, jedoch tatsächlich dem allgemeinen Verkehr zur Verfügung stehendes Weggrundstück.